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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: IV B 167/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die behauptete Divergenz ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen und welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Hierzu muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; s. auch BFH-Beschluss vom 13. August 2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10). Eine solche Gegenüberstellung enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Offenbar meint die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01 (BFH/NV 2002, 621) enthalte den Rechtssatz, eine Tatsache sei nicht neu, wenn der Sachgebietsleiter die Kenntnis aus den Akten einer anderen Steuer schöpfen könne, für deren Bearbeitung er ebenfalls zuständig ist; eine tatsächliche subjektive Kenntnis sei dabei nicht erforderlich.
Die Beschwerdebegründung enthält indessen keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des FG.
Hinzu kommt, dass dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 621 der von der Klägerin formulierte Rechtssatz nicht zu entnehmen ist. Vielmehr unterscheidet der Beschluss die aktenkundigen Tatsachen einerseits und die positive Kenntnis des Vorstehers oder Sachgebietsleiters andererseits (BFH/NV 2002, 621, 622). Außerdem zitiert der Beschluss das BFH-Urteil vom 12. Oktober 1983 II R 55/81 (BFHE 139, 426, BStBl II 1984, 144).
In diesem Urteil wird ausgeführt (unter 5. der Gründe), der Steuerpflichtige könne sich in einem die Kapitalverkehrsteuer betreffenden Fall nicht darauf berufen, dass die Erstbescheide von einem Sachgebietsleiter gezeichnet worden seien, der auch für die Veranlagungsstelle zuständig gewesen ist. Selbst in diesem Falle sei davon auszugehen, dass grundsätzlich nur das als bekannt gelte, was sich aus den für den jeweiligen Steuerfall geführten Akten ergebe. Denn die V-Steuerakten würden dem Sachgebietsleiter nicht zusammen mit der Festsetzung der Gesellschaftsteuer vorgelegt.
Ende der Entscheidung
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