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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: IV B 169/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
EStG § 4 Abs. 1
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1997) als selbständiger Steuerberater tätig. Zur Ermittlung seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit legte er seit Jahren Einnahmen-Überschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Auch für das Streitjahr reichte er zusammen mit der Einkommensteuererklärung --eingegangen am 10. Februar 2000-- eine Überschussrechnung ein, mit der er einen Gewinn in Höhe von ... DM ermittelt hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten nicht näher begründeten Einspruch wies das FA zurück.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln und entsprechend der erstmals beigefügten Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1997 und der Schlussbilanz auf den 31. Dezember 1997 nebst Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe von ... DM anzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger habe ein Wahlrecht zugestanden, den Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit durch Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Durch die Einreichung einer entsprechenden Einnahmen-Überschussrechnung habe er sein Wahlrecht im Sinne der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt und dokumentiert. Diese Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bindend und nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums nicht mehr änderbar.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt der Kläger, diese wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig, dass der Beschwerdeführer konkret auf die maßgebende Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Sind zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, sind danach Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Senat versteht die Ausführungen der Beschwerde dahin, dass es ihr um die Klärung der Rechtsfrage geht, ob ein Wechsel von der Überschussrechnung auf den Bestandsvergleich noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren möglich ist, soweit ein Steuerpflichtiger die Buchführung durch den Einsatz eines EDV-Systems von vornherein derart ausgestaltet hat, dass der Gewinn nach beiden Gewinnermittlungsmethoden berechnet werden konnte.

Mit der dabei aufgeworfenen Frage, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise der Steuerpflichtige das Wahlrecht der Gewinnermittlungsart ausüben muss und bis zu welchem Zeitpunkt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart möglich ist, hat sich der BFH wiederholt beschäftigt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195; vom 12. Oktober 1994 X R 192/93, BFH/NV 1995, 587, jeweils m.w.N. zu Rechtsprechung und Literatur). Angesichts dessen bedurfte es zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage der intensiven Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Darlegung, warum gleichwohl ein weiteres Klärungsbedürfnis besteht. Insbesondere hätte es der Darlegung bedurft, welche neuen vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Urteile des FG Berlin vom 19. März 1997 VI 40/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1164) und des Niedersächsischen FG vom 6. Oktober 1999 4 K 310/91 (EFG 2000, 1115) Bezug nimmt, ignoriert sie völlig, dass der BFH sich damit bereits in den Revisionsentscheidungen in BFH/NV 1999, 1195 und in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102 auseinander gesetzt hat. Tatsächlich erschöpft sich die Beschwerde, ohne sich nur ansatzweise mit der Rechtsprechung des BFH auseinander zu setzen, im Stile einer Revisionsschrift in Ausführungen dazu, warum im vorliegenden Einzelfall die Ausübung des Wahlrechts noch während des Klageverfahrens möglich sein soll.

Soweit die Beschwerde im Übrigen die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für notwendig erachten sollte, weil die Entscheidungen verschiedener FG zu der aufgeworfenen Rechtsfrage voneinander abwichen, fehlt es bereits an der konkreten Benennung dieser divergierenden Entscheidungen.



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