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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.1998
Aktenzeichen: IV B 17/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage "der Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei ambulanten Pflegediensten" ist durch das Senatsurteil vom 5. Juni 1997 IV R 43/96 (BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681) geklärt. Wenn der Kläger darauf hinweist, bei der Auslegung des Kriteriums "eigenverantwortlich" dürfe nicht verlangt werden, daß der Pflegedienstinhaber "stets beim Patienten anwesend" sei, so läßt sich dies bereits dem Urteil in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681 entnehmen. Auf der anderen Seite geht aus diesem Urteil auch hervor, daß der persönliche Kontakt über ein einmaliges Gespräch mit dem Patienten ("Erstgespräch") hinausgehen muß. Es liegt auf der Hand, daß mit der im Urteil für ausreichend, aber auch erforderlich gehaltenen "regelmäßigen und eingehenden Kontrolle" eine Kontrolle am Krankenbett und nicht die vom Kläger offenbar für ausreichend gehaltene Durchsicht der Krankenunterlagen gemeint ist.
2. Die Abweichung des Urteils des Finanzgerichts von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht in zulässiger Weise dargetan.
Wird Divergenz gerügt, so müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen des BFH so genau bezeichnet sein, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63). Daran fehlt es im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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