Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: IV B 17/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Bescheide wegen Umsatzsteuer 1995 und Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995, denen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zugrunde lagen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) blieben mangels Begründung ohne Erfolg.

Die Klägerin verfolgte ihr Begehren auf Änderung der angefochtenen Bescheide mit der Klage weiter. In ihrer Klagebegründung vom 17. Juni 1998 machte sie geltend, die Steuererklärungen am selben Tag dem FA zugeleitet zu haben.

Mit Verwaltungsakt vom 5. November 1998 hob das FA die angefochtenen Einspruchsentscheidungen auf. Zur Begründung führte es aus: "Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 24. August 1998 im finanzgerichtlichen Klageverfahren 5 K 1048/98 F, U mitteilten, wurde der Sitz Ihrer Mandantin bereits im Jahre 1997 in den Finanzamtsbereich X verlegt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidungen vom 08. 04. 1998 war das Finanzamt Y (= beklagtes Finanzamt) somit örtlich nicht mehr zuständig."

Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Mit dem angefochtenen Beschluß erlegte das Finanzgericht (FG) die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf. Zur Begründung führte es aus, das Verfahren habe durch frühere Abgabe der Steuererklärungen vermieden werden können und sollen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerde sei statthaft, weil der angefochtene Beschluß greifbar gesetzwidrig sei. Das FA habe trotz seiner örtlichen Unzuständigkeit Einspruchsentscheidungen erlassen. Hiergegen habe sich die Klägerin mit der Klage zur Wehr setzen müssen. Das FG verkenne den Kausalzusammenhang. Dem unzuständigen FA seien keine Steuererklärungen einzureichen gewesen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Streitigkeiten in Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt auch für die sog. isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1994 VIII B 145/94, BFH/NV 1995, 538).

Der Beschluß des FG ist auch nicht wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit anfechtbar.

Nach dem BFH-Beschluß vom 27. März 1998 X B 161/96 (BFH/NV 1998, 1487, m.w.N.) liegt eine "greifbare Gesetzesverletzung" vor, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte. Andere Entscheidungen halten eine "greifbare Gesetzesverletzung" nur dann für gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57, m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob sich diese beiden Definitionen in der Sache unterscheiden und welcher ggf. der Vorzug zu geben ist. Auf jeden Fall kann das Vorliegen einer greifbaren Gesetzesverletzung nicht damit begründet werden, das FG habe "den tatsächlichen Kausalzusammenhang" verkannt. Es handelt sich dabei um die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze, die nicht einmal geeignet ist, die an sich statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem finanzgerichtlichen Urteil zu begründen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 29, m.w.N.).

Abgesehen davon hat das FG den Kausalitätszusammenhang offenkundig richtig erfaßt. Es kann kaum bezweifelt werden, daß die Klage unnötig gewesen wäre, wenn die Klägerin im Einspruchsverfahren die Steuererklärungen --sei es beim beklagten FA, sei es beim FA X-- abgegeben hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück