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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: IV B 170/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, AO 1977, VwZG


Vorschriften:

ZPO § 321a
FGO § 53
FGO § 53 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 128
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 129
FGO § 138
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
VwZG § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte Klage gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid erhoben und beantragt, einen Gewinn von 47 182,92 € festzustellen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ einen Abhilfebescheid, in dem eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt, der Gewinn jedoch auf 1 163,39 € festgestellt wurde. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung beider Beteiligten erlegte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) der Klägerin mit Beschluss vom 29. Juli 2004 die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung heißt es, es entspreche billigem Ermessen, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem Klagebegehren (Gesellschaftsgewinn von 47 182,92 €) sei nur zu einem unmaßgeblichen Teil stattgegeben worden (1 163,39 € = 2,5 v.H.), so dass eine Quotelung nicht in Betracht komme.

Der Beschluss wurde am 6. August 2004 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Mit einem das Datum vom 26. Juli 2004 tragenden, am 1. September 2004 beim FG eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juli 2004 erhoben. Das FA habe dem Klagebegehren auf Erlass eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stattgegeben. Die Klage habe deshalb in vollem Umfang Erfolg gehabt, so dass die Kosten dem FA aufzuerlegen seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 29. Juli 2004 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen.

Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

Das FG hat durch den Senat am 13. Oktober 2004 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Der Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde statthaft.

Nach dem Senatsbeschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) konnte nach der bis Ende des Jahres 2004 geltenden Rechtslage gegen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare Entscheidungen des FG nur dann eine außerordentliche Beschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wurde, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet habe. Alle anderen schwerwiegenden Fehler des FG bei der Handhabung des Verfahrensrechts konnten nur mit der Gegenvorstellung analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) in seiner bis Ende 2004 geltenden Fassung gerügt werden.

Im Streitfall hat das FG eine Kostenlastentscheidung getroffen und damit Prozessrecht (§ 138 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bewusst ausgelegt und angewendet. Eine ordentliche Beschwerde gegen die Entscheidung ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft. Wenn die Klägerin eine greifbar gesetzwidrige Auslegung des § 138 FGO geltend macht, ist deshalb die außerordentliche Beschwerde der richtige Rechtsbehelf.

2. Die außerordentliche Beschwerde ist jedoch verspätet erhoben worden.

Für eine außerordentliche Beschwerde gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Beschwerde i.S. des § 128 FGO entsprechend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481, und in BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833). Dies betrifft insbesondere die Beschwerdefrist gemäß § 129 FGO. Die Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung hat die Klägerin versäumt.

Die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Beschwerde begann mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 29. Juli 2004. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss durch einfachen Brief bekannt gegeben worden ist. Einer förmlichen Zustellung nach § 53 FGO bedurfte der Beschluss nicht. Zwar sind nach § 53 Abs. 1 FGO alle Entscheidungen förmlich zuzustellen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird. Die Frist für eine außerordentliche Beschwerde entsprechend § 129 FGO ist aber keine Frist i.S. des § 53 Abs. 1 FGO, denn nach Auffassung des Senats sind nur für förmliche Rechtsmittel geltende Fristen von dieser Vorschrift umfasst. Die Anerkennung der außerordentlichen Beschwerde als nicht förmlicher Rechtsbehelf hat deshalb ebenso wenig wie die Anerkennung der Gegenvorstellung entsprechend § 321a ZPO a.F. zur Folge, dass alle verfahrensabschließenden Entscheidungen des Gerichts förmlich zugestellt werden müssen (Senatsbeschluss vom 30. September 2004 IV S 9/03, BFHE 207, 501, BStBl II 2005, 142).

Die Bekanntgabe des Beschlusses erfolgte in analoger Anwendung der Drei-Tages-Frist gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am 9. August 2004. Demgemäß endete die Frist für die Erhebung der außerordentlichen Beschwerde mit Ablauf des 23. August 2004. Die am 1. September 2004 eingegangene Beschwerdeschrift war mithin verspätet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen war nicht zu gewähren. Denn die Geltung der Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Beschwerde musste der durch einen fachkundigen Bevollmächtigten vertretenen Klägerin in Folge früherer Entscheidungen des BFH bekannt gewesen sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 481). Die Frist wurde deshalb nicht ohne Verschulden i.S. des § 56 Abs. 1 FGO versäumt.

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