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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: IV B 171/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

1. Verfahrensmängel sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise schlüssig dargelegt. Eine schlüssige Rüge erfordert insoweit, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148).

a) Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes-- Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

Den Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) lässt sich nicht entnehmen, was er in der mündlichen Verhandlung, in der er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war, noch hätte vortragen wollen und inwieweit sein Vorbringen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

b) Wird gerügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen verletzt, ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen bzw. anzugeben, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, die genaue Fundstelle des Beweisantrags, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 120 Rz. 69, m.w.N.). In der Beschwerde ist außerdem darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren --wie hier-- sachkundig vertreten war, sind mit der Beschwerde deshalb Ausführungen dazu zu machen, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, Abschn. II B Nr. 1 b; Gräber/Ruban, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich auf das Vorbringen, das FG hätte ausgehend von seiner Rechtsauffassung die tatsächliche persönliche Patientenarbeit des Klägers genau aufklären müssen. Dass entsprechende konkrete Beweisanträge gestellt worden sind, wird weder vorgetragen noch ergibt es sich aus dem Urteil selbst oder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Auch mit der Beschwerde wird nicht angegeben, welches Beweismittels sich das FG hätte bedienen sollen und welches Ergebnis die Beweiserhebung gehabt hätte. Selbst wenn der Kläger immer unterschiedliche Patienten betreut hätte, würde daraus nicht zu entnehmen sein, zu wie vielen Patienten er nach dem Erstgespräch nochmals Kontakt gehabt und eine persönliche Beziehung aufgebaut hätte.

2. Die gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 IV R 43/96 (BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681) liegt nicht vor. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb nicht eine Entscheidung des BFH im Streitfall (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Der erkennende Senat hat in dem vom Kläger genannten Urteil in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681 ausgeführt, dass ein Krankenpfleger eine höchstpersönliche individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulde. Die Mithilfe qualifizierter Arbeitskräfte stehe danach einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dann nicht entgegen, wenn der Krankenpfleger entweder selbst den wesentlichen Teil der Pflegearbeiten übernehme oder aber aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nehme. Dabei müsse eine persönliche Beziehung zur weitaus überwiegenden Zahl der Patienten bestehen.

Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen und hat angenommen, dass der Kläger einerseits infolge der großen Zahl der Mitarbeiter und andererseits infolge der großen Zahl der Patienten nicht maßgeblich durch regelmäßige und eingehende Kontrolle auf die Pflegetätigkeit bei jedem einzelnen Patienten habe Einfluss nehmen können. Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine rein quantitative Betrachtung. Vielmehr schließt das FG zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH aus der Quantität von Mitarbeitern bzw. Patienten auf eine nicht ausreichende Qualität der Betätigung des leitenden Krankenpflegers.

3. Von einer weiter gehenden Begründung sowie der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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