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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: IV B 174/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch leidet das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) an einem Verfahrensmangel.

1. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn die Frage der Bilanzierung eines im Miteigentum des Unternehmer-Ehegatten befindlichen betrieblich genutzten Grundstücks ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach ist ein Grundstück, das Ehegatten je zur Hälfte als Miteigentümern gehört und das der Ehemann aufgrund eines "Mietvertrags" mit der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich für seinen Gewerbebetrieb nutzt, soweit es dem Ehemann gehört, als notwendiges Betriebsvermögen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz des Ehemannes auszuweisen (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 26. Januar 1978 IV R 160/73, BFHE 124, 335, BStBl II 1978, 299). Diese Rechtsprechung ist weder überholt (s. etwa Senatsurteil vom 8. März 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559, und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.II. der Entscheidungsgründe) noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung des Privatvermögens gegenüber dem Betriebsvermögen, insbesondere also die Erfassung stiller Reserven bei den Gewinneinkünften, nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), verstößt (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, BStBl II 1970, 156, und vom 20. Mai 1988 1 BvR 273/88 Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK-- Einkommensteuergesetz 1975, § 5 Rückl. R. 2).

In welcher Weise diese Rechtslage --wie der Kläger meint-- durch die von ihm nicht näher zitierten Entscheidungen des BVerfG zur Betriebsaufspaltung unter Ehegatten und zur Behandlung des Oderkontos in Zweifel zu ziehen sein könnte, bleibt unklar. Die vom Kläger wohl in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerfG (vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, und 1 BvR 47/83, BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475, und vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34) könnten allenfalls von Bedeutung sein, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch den der Ehefrau des Klägers gehörenden Grundstücksanteil dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet hätte. Dies ist jedoch ersichtlich nicht geschehen. Ob die steuerliche Behandlung der Grundstücksgemeinschaft die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 und 14 GG verletzen könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, das allein die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die gesonderte Gewinnfeststellung des Klägers aus dem Gartenbaubetrieb betrifft.

2. Die unterlassene Beiladung der Ehefrau des Klägers verletzt weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör noch den seiner Ehefrau. Im Streitfall waren weder eine notwendige noch eine einfache Beiladung geboten (§ 60 Abs. 1 und Abs. 3 FGO). Die notwendige Beiladung soll im Interesse einer einheitlichen Entscheidung sicherstellen, dass alle klagebefugten Personen Beteiligte des von einem Beteiligten allein eingeleiteten Verfahrens werden. Klagebefugt gegen den Gewinnfeststellungsbescheid des Klägers ist jedoch nicht seine Ehefrau. Eine einfache Beiladung der Ehefrau des Klägers hat das FG in dem angefochtenen Urteil abgelehnt, weil deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung nicht berührt werden. Die vom Kläger für eine Beiladung geltend gemachten Gründe berühren allenfalls die wirtschaftlichen Interessen seiner Ehefrau. Damit sind aber nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO erfüllt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 33).



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