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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: IV B 178/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 765a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Beschluss vom 6. September 2001 lehnte der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) X das Befangenheitsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Richter am FG A ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 legte der Kläger persönlich "Einspruch, Widerspruch sowie Beschwerde" ein und beantragte außerdem Zulassung der Revision sowie rückwirkend Vollstreckungsschutz nach § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger kündigte an, er werde einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen.

Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

Dabei geht der beschließende Senat davon aus, dass der Kläger, obwohl er darauf hingewiesen worden war, dass der Beschluss des FG unanfechtbar sei, dagegen vorgehen und Rechtsschutz vom Bundesfinanzhof (BFH) begehren wollte. Obwohl gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Beschwerde nicht gegeben ist (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), muss der Senat über das eingelegte Rechtsmittel, das als Beschwerde anzusehen ist, entscheiden.

Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht wie erforderlich durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft vertreten ist.

Vor dem BFH muss sich --worauf auch schon die Geschäftsstelle des beschließenden Senats den Kläger hingewiesen hat-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; der Kläger gehört offensichtlich nicht zu dem zuvor genannten Personenkreis. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Der Kläger hat die Beschwerde trotz des Hinweises der Geschäftsstelle des Senats nicht zurückgenommen.

Ende der Entscheidung

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