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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: IV B 178/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger zu 3. und Beschwerdeführer (Kläger) hat sie nicht rechtzeitig begründet.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Da das erstinstanzliche Urteil am 6. August 2003 zugestellt worden war, endete die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde am 6. Oktober 2003 (§ 116 Abs. 3 Satz 1, § 53 und § 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung --ZPO--, sowie § 187 und § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Entgegen der Ansicht des Klägers reichte die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Vorlage des angefochtenen Urteils zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Denn damit waren Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren. Insoweit muss sich der Kläger das Verschulden seines Prozessvertreters zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; z.B. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2003 IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61). Als Steuerberater musste der Klägervertreter wissen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Auch musste er wissen, dass er Gründe, die es dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO gestatten, die Revision zuzulassen, entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darlegen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. aus der jüngeren Zeit den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394).

Es trifft auch nicht zu, dass der Klägervertreter die Beschwerdebegründungsschrift rechtzeitig verfasst oder gar abgesandt hätte. Sie datiert vom 9. Oktober 2003, also einem Zeitpunkt, zu dem die Begründungsfrist bereits abgelaufen war. Ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag wurde sie am 10. Oktober 2003 zur Post gegeben und konnte daher unabhängig von etwa unüblichen Postlaufzeiten nicht mehr rechtzeitig beim BFH eingehen.

Ende der Entscheidung

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