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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: IV B 18/01
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, FGO
Vorschriften:
EStG § 16 Abs. 3 | |
ZPO § 295 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F. | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 | |
FGO § 155 |
Gründe:
Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Zulassungsvoraussetzungen sind im Streitfall noch nach der FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) zu prüfen. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist am 11. Dezember 2000 zugestellt worden.
2. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.)
a) Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung ordnungsgemäß gerügt haben und divergierende, abstrakte Rechtssätze aus der von ihnen zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95 (BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379) ebensolchen Rechtssätzen aus der Vorentscheidung gegenübergestellt haben (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Kläger sind der Auffassung, das angeführte Urteil des BFH sei "vollumfänglich auf den vorgenannten Fall anwendbar" und haben lediglich vorgetragen, das FG hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Landwirtschaft bereits mit der Übergabe des Betriebs "aufgelöst" worden sei. Damit ist eine Divergenz nicht dargelegt. b) Das angefochtene Urteil weicht aber auch nicht vom BFH-Urteil in BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379 ab. Denn in diesem Urteil heißt es in Abschn. II Nr. 2 a: "Die Einstellung oder Beendigung der bisherigen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden ist im allgemeinen noch kein Grund für die Annahme, der Betrieb sei mit der Folge aufgegeben, daß nunmehr auch die stillen Reserven des Betriebsvermögens zu versteuern sind (§ 16 Abs. 3 EStG). Die Einstellung kann auch bedeuten, daß die gewerbliche Tätigkeit zunächst nur ruhen soll. Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt, aber die Vermietung von Grundbesitz fortführt und sich weder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll noch eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgegeben worden ist."
Das FG hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es ist vielmehr von den Erklärungen der Klägerin in den Einkommensteuererklärungen 1978 bis 1986, die landwirtschaftlichen Nutzflächen selbst bewirtschaftet zu haben, ausgegangen. Das FG hat im Übrigen festgestellt, dass die Kläger zu keiner Zeit die Betriebsaufgabe erklärt hatten, und es hat demzufolge zu Recht keine Folgerungen aus der Nutzungsänderung durch Verpachtung einiger Flächen (s. zuletzt Senatsurteil vom 17. Januar 2002 IV R 74/99, BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356, m.w.N.) oder aus dem Übergang zur Brachlage (Senatsurteil vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgründe) gezogen. Welche äußerlich erkennbaren Umstände in diesem Fall für eine Betriebsaufgabe sprechen könnten, bleibt unerfindlich. Alle Umstände des Streitfalls sprechen vielmehr eindeutig gegen eine vorzeitige Betriebsaufgabe. Die Kläger waren im Übrigen steuerlich beraten, so dass ihnen die Konsequenzen einer Aufdeckung aller stillen Reserven im Zuge einer Betriebsaufgabe kaum verborgen geblieben wären.
3. Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.)
Soweit die Kläger den Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung (§ 76 FGO) geltend gemacht und vorgetragen haben, bei Durchführung einer Beweisaufnahme hätte das FG zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, fehlt es ebenso wie bei dem Hinweis auf die unterlassene Einvernahme des Zeugen X an einer ordnungsgemäßen Rüge. Auch für eine hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist es erforderlich, dass der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Der Kläger muss u.a. darlegen, welches Sachvorbringen unberücksichtigt geblieben sein soll und inwiefern die Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 1996 II B 36/96, BFH/NV 1997, 493, 494), ferner was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könnte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; s. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Anm. 40). Wird ein Verstoß gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes überdies die Darlegung voraus, dass der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u.a. das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH-Beschluss vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Entsprechende Ausführungen fehlen aber im Beschwerdeschriftsatz. Auch lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 2000 nicht entnehmen, dass die Kläger die unterlassene Zeugeneinvernahme oder den Verzicht auf eine sonstige Beweisaufnahme vor dem FG gerügt hätten.
4. Soweit die Kläger auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG gerügt haben, fehlt es an einer schlüssigen Begründung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO n.F. führten auch Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung der Revision, wenn sie allgemeine Interessen nachhaltig berühren (s. nur Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, zu II.3. der Entscheidungsgründe), so bedürfte es auch insoweit der Darlegung eines solchen Mangels. Das FG hat sich eingehend mit der Rechtslage im Streitfall auseinander gesetzt. Demgegenüber enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass die Vorentscheidung mit einem Fehler von erheblichem Gewicht behaftet sein könnte, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Von einer weiter gehenden Begründung wird daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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