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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: IV B 18/98
Rechtsgebiete: AO 1977, BGB, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 224a Abs. 2
AO 1977 § 224a Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 222
AO 1977 § 223
AO 1977 § 241 Abs. 1 Nr. 7
AO 1977 § 361
BGB § 364
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch das Akzeptieren einer Bürgschaft durch den Steuergläubiger an Zahlungs Statt die Fälligkeit der Steuerforderung insoweit rückwirkend entfällt, daß Säumniszuschläge nicht mehr erhoben werden dürfen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt.

Die Beibringung einer Bürgschaft stellt weder eine Leistung an Zahlungs Statt dar (1.), noch schiebt sie die Fälligkeit des Steueranspruchs hinaus (2.).

1. Die Leistung an Zahlungs Statt ist in § 224a der Abgabenordnung (AO 1977) geregelt. Sie ist dort auf die Hingabe von Kunstgegenständen beschränkt. Es kann dahinstehen, ob sie auch in anderen Fällen in Betracht kommt. Jedenfalls bedürfte sie eines öffentlich rechtlichen Vertrages (§ 224a Abs. 1 Satz 1 AO 1977, § 364 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Für den Abschluß eines solchen Vertrages, der in analoger Anwendung des § 224a Abs. 2 AO 1977 Schriftform erfordert hätte, ist nichts vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich.

2. Die Beibringung einer Bürgschaft gehört zu den Sicherheitsleistungen (§ 241 Abs. 1 Nr. 7 AO 1977). Sie kann für sich genommen die Fälligkeit nicht hinausschieben. Hierzu bedarf es vielmehr der Stundung (§ 222 AO 1977). Eine solche ist --was die den streitigen Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Steuerschulden angeht-- ebensowenig gewährt worden wie eine im Ergebnis ähnlich wirkende Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO 1977). Zahlungsaufschub kommt nur bei Zöllen und Verbrauchsteuern in Betracht (§ 223 AO 1977).

3. War die Beibringung der Bürgschaft entgegen der Ansicht des Klägers nicht geeignet, die Steuerschuld zum Erlöschen zu bringen oder ihre Fälligkeit hinauszuschieben, so liegt es auf der Hand, daß die Säumniszuschläge allein wegen dieser Form der Sicherheitsleistung ihren Sinn als Druckmittel nicht verloren hatten.



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