Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: IV B 181/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 2
FGO § 155
ZPO § 240 Satz 1
ZPO § 244 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 (Streitjahr) wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab.

Dagegen erhob der Kläger, seinerzeit noch bestellter Steuerberater, auch im Namen der Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Nach fristgemäßer Begründung des Rechtsmittels wurde über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 29. Januar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

1. Das Verfahren der Klägerin (zu 1.) war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen, da nur ihr Verfahren entscheidungsreif ist.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich des Klägers (zu 2.) gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und hinsichtlich der Klägerin (zu 1.) gemäß § 155 FGO i.V.m. § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Die Klägerin (zu 1.) hat das Verfahren inzwischen aufgenommen. Hinsichtlich des Klägers (zu 2.) haben hingegen auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mitgeteilt, dass sie das Beschwerdeverfahren nicht aufnehmen.

2. Angesichts dieser Äußerungen erscheint es zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren des Klägers (zu 2.) in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2004 VI R 26/02, BFH/NV 2005, 237; vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, und vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400), da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiss ist.

Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nicht. Sie bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 237; vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186, und in BFH/NV 1992, 400).

Die Unterbrechung des Verfahrens dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 237, und vom 21. April 2004 XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).

Ende der Entscheidung

Zurück