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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: IV B 183/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz |
Gründe:
Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde, soweit mit ihr die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht; jedenfalls ist sie insoweit unbegründet.
Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Aufwendungen für eine Einzimmerwohnung, die der Steuerpflichtige mangels ihm zur Verfügung stehender anderweitiger Räumlichkeiten zur Erbringung seiner steuerpflichtigen Leistung nutzt, anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Rechtsprechung herausgestellt, dass Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden können, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handelt (§ 12 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der fragliche Raum so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467; BFH-Beschluss vom 27. August 2002 VI B 147/01, juris). Diese Grundsätze hat das FG beachtet. Dass die Befriedigung des Wohn- und Schlafbedürfnisses des Klägers in seiner Einzimmerwohnung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, liegt auf der Hand und wird auch vom Kläger mit dem Vorbringen eingeräumt, dass die berufliche Nutzung (nur) mit 50 % zu bemessen sei. Dem Vorbringen des Klägers sind auch keine neuen Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen würden.
2. Soweit der Kläger mit der Beschwerde des Weiteren (wörtlich) einfache Fehler der Rechtsanwendung durch das FG rügt, weil im Streitjahr 1993 das steuerfreie Existenzminimum nicht berücksichtigt worden sei und darüber hinaus die Kfz-Aufwendungen für dieses Streitjahr, ebenso wie die Telefonkosten für alle Streitjahre, entgegen der FG-Entscheidung ausreichend glaubhaft gemacht worden seien, wird damit ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht dargelegt.
3. Soweit mit dem Vorbringen, der Sachverhalt des FG-Urteils sei insoweit richtig zu stellen, als der Kläger die Dozententätigkeit in X selbständig ausgeübt habe, das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden soll, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil es an der Darlegung fehlt, inwiefern das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen könnte. Ausweislich der Entscheidungsgründe sind die Fahrtkosten nach X bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt geblieben, weil der Kläger keine Nachweise für die Fahrten vorgelegt hatte. Aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG kam es daher nicht darauf an, ob der Kläger selbständig oder nichtselbständig tätig gewesen ist.
Ende der Entscheidung
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