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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: IV B 186/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die mit der Beschwerde ausschließlich geltend gemacht wird, ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtordnung (FGO) genügenden Weise schlüssig dargelegt worden.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Der Beschwerdebegründung im Streitfall lässt sich nicht entnehmen, dass die Klärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage erforderlich wäre. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Anwalt unmittelbar nach Eingang mehrerer neuer Sachen desselben Mandanten ein Anlageverzeichnis anlegen müsse, bevor der Vorgang den Mitarbeitern zur Aktenanlage und Registratur übergeben werde, lässt sich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht entnehmen.

Das Finanzgericht (FG) hat im Rahmen der Prüfung des individuellen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten, anders als die Klägerin meint, keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts aufgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich ein Anlageverzeichnis anzulegen habe. Vielmehr hat das FG die Pflicht zur Erstellung eines Anlageverzeichnisses nur auf Grund der im Streitfall vorliegenden Situation für geboten erachtet, nämlich dass dem Prozessbevollmächtigten ein Konvolut aus einer Vielzahl ungeordneter Schriftstücke und Bescheide übergeben worden ist mit der Maßgabe, gegen alle Bescheide Einspruch einzulegen. Das Gericht hat den Streitfall ausdrücklich als von dem Normfall abweichend bezeichnet und deshalb dem Prozessbevollmächtigten strengere Sorgfaltspflichten bei der Erfassung der überreichten Unterlagen auferlegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt, inwieweit der Klärung dieses Einzelfalls über diesen hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt. Auch mit dem weiteren sinngemäßen Vorbringen, der BFH habe einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden, wird die Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt.

Zugleich fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Rechtsfrage. Da das FG die Entscheidung kumulativ auf zwei Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich die Entscheidung trägt, fehlt es bezüglich der aufgeworfenen Rechtsfragen insbesondere an Ausführungen dazu, inwieweit ihnen Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf beide Begründungen zukommt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31). Das FG hat neben dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch ein Verschulden der Klägerin angenommen, welches nach Auffassung des FG kausal für die Nichterfassung der streitgegenständlichen Feststellungsbescheide und damit ebenso für die verspätete Einlegung der Einsprüche war. Lag damit nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren gebunden wäre, ein für die Fristversäumung mitursächliches Verschulden der Klägerin vor, musste schon dies zur Abweisung der Klage führen.

Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.



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