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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IV B 187/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; sie ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor; die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, zu II.2.a der Gründe). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt; das FG hat seiner Entscheidung nicht einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in den benannten Entscheidungen des anderen Gerichts (des BFH) nicht übereinstimmt.

a) Der Kläger hat hierzu ausgeführt, das FG habe gegen den Rechtssatz des BFH verstoßen, wonach es Aufgabe des Ingenieurs sei, "auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigstellung zu überwachen" (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337). Genau diesen abstrakten Rechtssatz hat das FG aber seiner angefochtenen Entscheidung unter 1.a der Entscheidungsgründe ebenfalls zugrunde gelegt. Wenn es daraus möglicherweise andere Schlussfolgerungen gezogen haben sollte, wie dies vom Kläger angedeutet wird, so rügt der Kläger lediglich, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht bezeichnet (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, zu I. der Entscheidungsgründe).

b) Auch dem Einwand, dass das angefochtene Urteil von dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00 (BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768) abweiche, kann nicht gefolgt werden. Das FG ist zur Erhebung eines Beweises über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse in dem Fall, dass die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt ist, nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt (dazu auch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56). Im Streitfall ist das FG indes zu dem Ergebnis gekommen, dass unabhängig von dem Wissensstand die Tätigkeit als solche bereits nicht einem Katalogberuf entsprochen habe.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum diese nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440).

Die Ausführungen des Klägers werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, dass er die unterlassene Beweiserhebung (Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens), soweit diese überhaupt geboten war (dazu oben unter 1.), in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt habe, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen sei. Das Rügerecht geht verloren, wenn vor dem FG nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Im Übrigen war das FG auch objektiv betrachtet nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Entscheidung hierüber steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Diese Ermessensfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde aufdrängen musste (BFH-Beschluss vom 3. November 2000 XI B 1/00, BFH/NV 2001, 593). Im Streitfall konnte sich das FG aus den vorgelegten Unterlagen selbst ein Bild über die Tätigkeiten des Klägers machen und auf dieser Grundlage beurteilen, ob der Kläger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.



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