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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: IV B 189/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht ordnungsgemäß gerügt worden.

a) Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

b) Soweit sich die Beschwerde auf den Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine schlüssige Darlegung des Revisionsgrundes. Denn dass die Klärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage erforderlich wäre, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst ausführen, hat der BFH bereits geklärt, dass nach Vollbeendigung der Personengesellschaft nur noch die ehemaligen Gesellschafter rechtsbehelfsbefugt sind. Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil. Hat der BFH eine Rechtsfrage aber bereits entschieden, besteht in der Regel kein Bedarf für eine erneute Entscheidung derselben Frage. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn Finanzgerichte (FG) der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind oder im Fachschrifttum oder auch (nur) mit der Nichtzulassungsbeschwerde selbst neue gewichtige Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen werden, die der BFH bisher nicht erwogen hat (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1977 IV B 16 - 17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760; vom 3. Juni 1980 VII B 40/79, BFHE 131, 149, und vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82).

Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde indessen nicht. Soweit die Kläger eine falsche Rechtsanwendung durch das FG rügen, machen sie nicht etwa geltend, das FG habe vom BFH abweichende Rechtssätze aufgestellt. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen im Kern darauf, dass das FG die betreffenden Rechtssätze fehlerhaft angewendet und deshalb das als Einspruch gewertete Schreiben vom 21. Februar 2000 unzutreffend als Einspruch der Gesellschaft und nicht als Einspruch der Feststellungsbeteiligten angesehen habe. Zu Recht weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf hin, dass damit nicht eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern allein die richtige Auslegung eines Schriftsatzes im Einzelfall zur Überprüfung durch den BFH gestellt werden soll. Dies ist mit einer Grundsatzrevision nicht möglich.

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind nicht erfüllt.

a) Die Beschwerde stützt sich auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Danach sollen in die Revision auch alle Tatbestände einbezogen werden, "in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht" (Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 14/4061, 9). Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: "Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts können über den Einzelfall hinaus auch dann allgemeine Interessen nachhaltig berühren, wenn sie z.B. von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. In diesen Fällen kann es geboten sein, der Rechtspraxis auch dann eine höchstrichterliche Orientierungshilfe zu geben, wenn die engen Zulassungsgründe des bisherigen Rechts nicht vorliegen."

Der Gesetzgeber hat allerdings versäumt, dieses Vorhaben durch entsprechende Fassung des Wortlauts von § 115 Abs. 2 FGO umzusetzen. Gleichwohl kann nach der seither ergangenen Rechtsprechung des BFH mittlerweile als geklärt angesehen werden, dass besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision ermöglichen. Die Frage, ob dafür an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2 FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 782, 784), ist dabei im Ergebnis ohne Bedeutung. Noch nicht vollständig geklärt ist aber weiterhin, wie ein derartig schwerwiegender Fehler definiert werden kann. Nicht zweifelhaft erscheint lediglich, dass objektiv willkürliche Entscheidungen bzw. Entscheidungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind (greifbar gesetzwidrige Entscheidungen), eine Korrektur durch das Revisionsgericht erfordern (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris; Lange, a.a.O.). Umgekehrt steht fest, dass die Revision nicht bereits dann zuzulassen ist, wenn das FG vom BFH aufgestellte Rechtsgrundsätze fehlerhaft auf den konkreten Sachverhalt anwendet (BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).

b) Der Streitfall bietet keine Veranlassung, näher auf die Definition des zur Revisionszulassung führenden schwerwiegenden Fehlers einzugehen. Denn die Kläger haben lediglich die fehlerhafte Anwendung von Grundsätzen des BFH zur Auslegung eines Rechtsbehelfs in ihrem Einzelfall gerügt. Ein solcher Fehler ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht als schwerwiegend anzusehen, so dass er eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

Ende der Entscheidung

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