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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: IV B 189/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt haben. Denn sie sind nicht konkret und substantiiert darauf eingegangen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Finanzamt (FA) über den willkürlichen Erlass eines Grundlagenbescheids eine sonst nicht mögliche Änderung eines Steuerbescheids herbeiführen darf, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob und inwieweit diese Frage in Rechtsprechung und Schrifttum aufgeworfen und umstritten ist (s. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320). Der Senat jedenfalls hat wiederholt die Frage einer gezielten Umgehung steuerlicher Korrekturnormen durch Erlass eines Grundlagenbescheids angesprochen und ausgeführt, dass eine nachträgliche einheitliche Gewinnfeststellung unter besonderen Umständen unzulässig sein kann (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189; BFH-Beschluss vom 13. März 1986 IV S 16/85, BFH/NV 1986, 606, und BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 IV R 54/87, BFH/NV 1990, 634). Insoweit fehlt es also an der Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage.
Diese wäre im Übrigen aber auch nicht klärungsfähig. Denn für die Beurteilung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist grundsätzlich von dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt auszugehen. Daher kann eine Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, die sich nur auf der Grundlage eines anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellen würde. Im Streitfall hat das FG aber ausdrücklich festgestellt, dass das Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht mutwillig, sondern auf Grund eines Rechtsirrtums über den Bestand einer Ehegatten-Mitunternehmerschaft eingeleitet worden war.
Ende der Entscheidung
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