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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: IV B 19/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F
FGO § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Nach dem Vortrag des Klägers in der Beschwerdeschrift soll die Würdigung des Finanzgerichts (FG), der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe den Einspruch des Klägers vom 9. Januar 1997 gegen den --an sich bindenden (§ 182 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--)-- Feststellungsbescheid betreffend die angesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung mit der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1998 bestandskräftig zurückgewiesen, nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt sein. Die Einspruchsentscheidung sei nicht seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, der den Einspuch für ihn eingelegt habe.

Das FG war zu der Annahme, der Feststellungsbescheid vom 7. Januar 1997 sei bestandskräftig, deshalb gekommen, weil der Kläger sich trotz der Aufforderung des Gerichts vom 10. März 1999, die dem Prozessbevollmächtigten lt. Empfangsbekenntnis am 15. März 1999 zugestellt worden war, nicht zu der vom FG ausdrücklich aufgenommenen Behauptung des FA geäußert hatte, der Bescheid vom 7. Januar 1997 sei bestandskräftig geworden. Selbst wenn man davon ausgeht, die vom FG angenommene Rechtsfolge, der Bescheid vom 7. Januar 1997 sei bestandskräftig, wäre nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt, wäre dies kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., sondern ein materiell-rechtlicher Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 27, m.w.N.). Für einen Verfahrensmangel dahin, das FG habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, hat der Kläger nichts vorgetragen.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach es regelmäßig geboten und zweckmäßig sei, den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheides nach § 74 FGO auszusetzen, so lange noch unklar ist, ob und wie ein angefochtener Grundlagenbescheid geändert wird (BFH-Beschluss vom 20. Februar 1991 II B 160/89, BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368). Denn im Einzelfall ist die Aussetzung des Verfahrens ermessenswidrig, wenn besondere Umstände die Fortführung des Verfahrens geboten erscheinen lassen. Davon konnte das FG im Streitfall ausgehen. Denn der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hatte der Behauptung des FA, die getroffenen Feststellungen seien bestandskräftig, --wie oben ausgeführt-- nicht substantiiert widersprochen. Außerdem konnte dem Kläger ein weiterer Nachteil schon deshalb nicht endgültig erwachsen, weil auch der Feststellungsbescheid --wie vom FG festgestellt-- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Die Frage, ob der Kläger mit seinem Bruder an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist und ihm daraus im Streitjahr (1993) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, ist damit materiell-rechtlich noch offen.



Ende der Entscheidung

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