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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2002
Aktenzeichen: IV B 190/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) u.a. streitig, ob die Aufwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für sein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in voller Höhe abgezogen werden könnten. Das FG wies die Klage aber bereits deswegen ab, weil der Prozessbevollmächtigte seine Prozessvollmacht nicht binnen der gesetzten Ausschlussfrist eingereicht hatte. Die Revision ließ das FG in seinem am 11. Oktober 2001 zugestellten Urteil nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2001 legte der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde/Revision" ein. Eine Begründung erfolgte nicht.

Der Senat sieht das eingelegte Rechtsmittel (zugunsten des Klägers) als Nichtzulassungsbeschwerde an, weil das FG die Revision nicht zugelassen hat und daher nach dem hier einschlägigen § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.-- die Revision nur noch statthaft sein kann, wenn sie der Bundesfinanzhof (BFH) auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Kläger eine im Gesetz nicht mehr vorgesehene zulassungsfreie Revision einlegen wollte.

Gleichwohl ist die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht wie erforderlich binnen der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO n.F.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 17. Dezember 2001, zugestellt am Tag darauf, nicht einmal die Beschwerdebegründung nachgeholt hat (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).



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