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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: IV B 191/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
1. Der mit der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler nach § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt worden.
Ein Verfahrensfehler nach § 96 FGO ist dann zu bejahen, wenn das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Wird ein derartiger Verstoß gerügt, bedarf es der genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72).
Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das FG sein bisheriges Vorbringen übergangen oder nicht berücksichtigt hat. Vielmehr wird mit der Beschwerde unter umfänglichen Beweisantritten der zu beurteilende Sachverhalt erneut dargelegt und unter Zugrundelegung dieses teilweise ergänzenden, aber auch teilweise neuen --dem erstinstanzlichen Vorbringen widersprechenden-- Sachverhaltes die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung gerügt.
Die Feststellung von Tatsachen ist jedoch allein dem Instanzgericht (FG) vorbehalten. Neues Vorbringen kann daher im Revisionsverfahren, in dem es nur um die Klärung von Rechtsfragen geht, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt zugleich, dass ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO damit ebenso wenig dargelegt wird.
2. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
Ende der Entscheidung
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