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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: IV B 191/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 227 Abs. 1 | |
FGO § 155 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) war nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu verlegen. Nach § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch im Finanzprozess anzuwenden ist, kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Das FG hat mit seiner Entscheidung, den Termin aufrecht zu erhalten, die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), früher selbst als Rechtsanwalt tätig, hatte ausweislich der Notiz der Geschäftsstelle über das Telefongespräch vom Morgen des Sitzungstags lediglich mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Einen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins hat der Kläger danach in dem Telefonat nicht gestellt. Dies wird auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr heißt es dort, aus dem Anruf des Klägers und daraus, dass er ein Attest vom Arzt an das Gericht habe faxen lassen, ergebe sich, dass er einen Antrag gestellt habe. Das ärztliche Attest ging allerdings erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Gericht ein.
Das FG musste den Anruf des Klägers weder als Aufhebungs- oder Verlegungsantrag verstehen noch hätte es von Amts wegen den Termin aufheben oder verlegen müssen. Einerseits konnte von dem Kläger als ehemaligem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er seine prozessualen Rechte im eigenen Interesse sachgerecht wahrnimmt und deshalb einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag ausdrücklich stellen würde. Andererseits konnte das FG aus der fehlenden Reaktion auf das erfolglose und mehrere Monate zurückliegende Prozesskostenhilfeverfahren den Schluss ziehen, dass der Kläger nichts weiter vortragen wollte und deshalb sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung nicht für unbedingt erforderlich hielt.
Selbst wenn im Übrigen das FG den Anruf des Klägers als Aufhebungs- oder Verlegungsantrag angesehen hätte, hätte es dem Antrag nicht stattgeben müssen. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung wie hier erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung des Beteiligten begründet, reicht die Behauptung einer Erkrankung nicht aus. Der Beteiligte ist vielmehr auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228). Weder hatte der Kläger in seinem Telefonat die Erkrankung genau beschrieben noch lag vor Beginn der mündlichen Verhandlung ein ärztliches Attest vor. Ein Attest ging dem FG vielmehr erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu.
Ende der Entscheidung
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