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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: IV B 195/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

2. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) aus den in seinen Reisekostenabrechnungen angegebenen Ankunftszeiten gefolgert hat, er habe vor und nach seinen Reisen von F nach P sein Büro nicht mehr aufgesucht. Sofern er in diesem Zusammenhang rügen will, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, ist sein Vorbringen unzureichend. Es genügt nicht, wenn er in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, "zur Gestaltung seines Tagesablaufs" sei bereits in der Klageschrift Beweis angeboten worden. Offenbar meint der Kläger seine Ausführungen auf S. 4 der Klagebegründung. An dieser Stelle ist aber zu der Frage, ob der Kläger seine Reisen von F nach P von seinem Büro aus angetreten bzw. sie dort beendet hat, kein Beweis angeboten.

b) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003 IV B 200/02, BFH/NV 2003, 625; auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 120 Rz. 70, m.w.N.). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere trägt der Kläger auch jetzt nicht vor, welche Beweise hätten erhoben werden müssen, um glaubhaft zu machen, dass Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten zu seiner Betriebsstätte in P die Betriebsstätte in F war und nicht --wie vom FG angenommen-- seine dortige Wohnung. Auch trägt der Kläger nicht vor, warum das FG von sich aus weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Die Behauptung des Klägers, das FG wäre zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet gewesen, weil es seinem Vorbringen nicht gefolgt sei, reicht nicht aus, um hinreichend darzulegen, warum sich dem FG eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, wenn es --wie im Streitfall-- um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben geht, für deren Geltendmachung der Kläger die allgemeine Feststellungslast trägt.

3. Soweit der Beschwerde die Rüge zu entnehmen ist, das FG habe seine Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO verletzt, indem es den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen habe, dass es seinem Sachvortrag nicht folge, und er deswegen keine Beweisanträge gestellt habe, ist ein etwaiger Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Es hätte u.a. vorgetragen werden müssen, aus welchem Grund ein Anlass zu einem Hinweis des Gerichts bestand (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373). Allein aus dem Umstand, dass das FG den Sachverhalt anders beurteilte als der Kläger, ergibt sich kein Anlass zu einem Hinweis. Dem FG obliegt nämlich keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung irgendwie andeuten müsse (Senatsbeschluss vom 25. September 2002 IV B 138/00, juris).

4. In dem Vorbringen des Klägers, es habe in der mündlichen Verhandlung kein Anzeichen dafür gegeben, dass das FG seinem Vorbringen nicht folgen werde, könnte auch eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung liegen (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 des Grundgesetzes). Aber auch insoweit fehlt es an einer schlüssigen Rüge, denn der Kläger hat nicht dargetan, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1977 IV C 21/77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 108 VwGO Nr. 98). Der Kläger musste im Gegenteil damit rechnen, dass das FG auch der ihm, dem Kläger, selbst hinlänglich bekannten Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) folgt. Jedenfalls konnte er insoweit nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, Nr. 3 c der Gründe, m.w.N.).

5. Soweit der Kläger schließlich rügt, das FG gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, indem es dem klägerischen Vorbringen nicht folgte, wendet er sich gegen die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht. Ein solcher behaupteter Fehler ist aber dem materiellen Recht zuzuordnen und kann daher keinen Verfahrensfehler begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. Nachweise in Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82).

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