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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: IV B 196/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 6b | |
EStG § 6b Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
Selbst wenn man im Streitfall davon ausgeht, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den von ihnen ausdrücklich so bezeichneten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt und einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und der angeführten Divergenzentscheidung bezeichnet haben, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die gerügte Abweichung liegt im Streitfall nicht vor.
Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einer Abweichung von der von den Klägern bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1981 VIII R 41/79 (BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18). Die Kläger haben insoweit vorgetragen, im Urteil in BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18 habe der BFH die außerbetriebliche Veranlassung (des Tauschvorgangs) mit der Feststellung bestätigt, die Verwendung eines betrieblichen Wirtschaftsguts zur Erlangung eines privaten Wirtschaftsguts oder zur Befreiung von einer privaten Schuld sei betriebsfremd. Dies korrespondiere mit dem Sachverhalt im Streitfall, in dem eine private Erbfolgeregelung zu Grunde gelegen habe.
Entgegen der Auffassung der Kläger steht das angefochtene Urteil des FG dazu nicht in Widerspruch. Das Gegenteil ist der Fall. Denn besteht die Gegenleistung für die tauschweise Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts in der Erlangung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Privatvermögens oder in der Befreiung von einer familienrechtlichen Schuld, so wird das betriebliche Wirtschaftsgut nach dem Urteil des BFH in BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18 entnommen. Zwar gehen hiervon auch die Kläger aus, negieren aber das daraus folgende Verbot der Bildung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach den Feststellungen des FG nämlich hatte der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) gegenüber angegeben, den Gewinn aus dem Grundstückstausch nach § 6b EStG neutralisiert zu haben. Die Kläger sind daher selbst nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem rückgetauschten Grundstück um ein Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens gehandelt haben könnte, dessen Erlangung als Gegenleistung im Tauschwege nach dem Urteil in BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18 zur Entnahme des veräußerten Grundstücks gezwungen hätte. Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass dieses Grundstück mit dem Tausch notwendiges Betriebsvermögen des Klägers geworden ist.
Ende der Entscheidung
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