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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: IV B 198/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
1. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es die Klage wegen Einkommen- und Umsatzsteuer 1998 mit der Begründung als unzulässig angesehen hat, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der vom Vorsitzenden Richter der Vorinstanz gesetzten Ausschlussfrist nicht ausreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 FGO).
Eine i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordert die substantiierte Darlegung, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (Urteil des beschließenden Senats vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom 27. Juli 1999 VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198). Diesem Erfordernis ist bei einer Anfechtung eines Schätzungsbescheides genügt, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt wird (Senatsurteil vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Doch reicht die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht aus; das gilt auch für die allgemein gehaltene Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden.
Unzureichend ist demnach, dass der Kläger im Streitfall hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer 1998 die Herabsetzung der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) festgesetzten Steuern (lediglich) nach Maßgabe der noch einzureichenden Steuererklärungen beantragt hatte. Zwar muss das FG für die Bestimmung des Klagebegehrens auf die ihm vorliegenden Akten zurückgreifen (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 232); es ist auch verpflichtet (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), das FA zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Steuerakten (§ 71 Abs. 2 FGO) aufzufordern. Aus diesen ist dann in der Regel ersichtlich, ob der Kläger --wie angekündigt-- Steuererklärungen abgegeben hat und in welcher Höhe er die Herabsetzung der streitigen Steuer begehrt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2000 I R 119/97, BFH/NV 2000, 972).
Diese Vorgehensweise war indes im Streitfall nicht angezeigt. Der Kläger hatte bis zum 20. Juni 2001, dem Tag des Ablaufs der gesetzten Ausschlussfrist, dem FG gegenüber nicht darauf hingewiesen, dass er dem FA entsprechende Steuererklärungen eingereicht habe, noch hatte das FA dem FG entsprechend dessen Aufforderung vom 3. April 2001 mitgeteilt, dass Steuererklärungen eingegangen seien. Zudem hat der Kläger selbst angegeben, dass die von ihm beim FA am 9. Juni 2001 eingereichten Erklärungen nur vorläufige Steuererklärungen seien. Dieser Sachverhalt ist mit dem vom I. Senat im o.g. Urteil in BFH/NV 2000, 972 entschiedenen Fall nicht vergleichbar.
2. Unter diesen Umständen kommt auch dem Vorwurf des Klägers, das FG hätte die seiner Auffassung nach um mehr als 5000 % zu hohe Schätzung nicht bestätigen dürfen, keine rechtserhebliche Bedeutung mehr zu. Das FG hatte aus seiner Sicht diese Frage nicht mehr zu beurteilen. Daher wäre auch die Frage, ob angesichts der vom Kläger aufgezeigten Rechtsprechung des FG des Landes Brandenburg (Urteile vom 27. Januar 1999 2 K 1760/97 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 590, und 2 K 1761/97 E) bereits die bloße Nachlässigkeit des FA genügt oder ob doch ein bewusstes Fehlverhalten des FA für die Annahme der Nichtigkeit eines Steuerbescheides vorliegen muss, nicht klärungsfähig. Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381), wonach es in der Regel jeweils der tatrichterlichen Erkenntnis zu überantworten ist, ob Schätzungsfehler auf einem willkürlichen und damit i.S. von § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung offenkundig fehlerhaften, also rechtsunwirksamen, Verhalten beruhen.
Ende der Entscheidung
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