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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: IV B 198/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, unter welchen Umständen sog. Finanzplandarlehen zum Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat mit Urteil vom 7. April 2005 IV R 24/03 (BFHE 209, 353) über sie entschieden hat. Die Beschwerdebegründung wirft keine Rechtsfragen auf, die in diesem Urteil nicht beantwortet worden wären.

2. Danach käme eine Zulassung der Revision mangels Geltendmachung anderer Zulassungsgründe nur noch dann in Betracht, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Senatsentscheidung in BFHE 209, 353 abwiche (sog. nachträgliche Divergenz, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 44). Eine solche Divergenz vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 209, 353 die Auffassung vertreten, dass durch die Hingabe eines Darlehens seitens des Gesellschafters dessen Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bereits deswegen erhöht wird, weil das Darlehen in den Finanzierungsplan der Gesellschaft einbezogen ist und dem Gesellschaftsvertrag zufolge neben der Bareinlage gewährt werden muss. Das von einem Kommanditisten der KG gewährte "Darlehen" erhöht sein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG vielmehr nur dann, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird. Das FG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nicht nur eine Verrechnung der Darlehen mit laufenden Verlusten, sondern auch eine sonstige Teilnahme am Verlust nicht vorgesehen gewesen sei (S. 7 der Urteilsreinschrift). Da diese Feststellung nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden ist, ist sie für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Insbesondere ist der Senat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ohne entsprechende Rüge nicht gehalten zu prüfen, ob die Feststellungen des FG dem Akteninhalt entsprechen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unter den Ziffern 11.1.1 die Verrechnung eines eventuell bestehenden Verlustvortragskontos nur für den außergewöhnlichen Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund vorsehen. In allen anderen Fällen (Ziff. 11.1.2 des Vertrages) bemisst sich die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters nach dem Wert der Aktiva und Passiva des Gesellschaftsvermögens, wobei die Behandlung der Darlehen nicht ausdrücklich geregelt ist. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass "die Verluste die Darlehen aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Einbindung wirtschaftlich belastet" hätten (Schriftsatz vom 15. April 2004).

Demnach sind auch unter Zugrundelegung der vom beschließenden Senat in seinem Urteil in BFHE 209, 353 vertretenen Auffassung die streitigen Darlehen nicht dem Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zuzurechnen.

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