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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IV B 2/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler. Das FG hat gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Hierin ist eine Verletzung des in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO enthaltenen Gebotes, der Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, zu sehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80). Die Verletzung dieser Vorschrift hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung auch gerügt.
Der Einzelrichter hat seiner Entscheidung, von einer Vernehmung der angebotenen Zeugen abzusehen, die Erwägung zugrunde gelegt, dass auch die Klägerin davon ausgehe, dass vor Durchführung des "Bauvorhabens Zufahrtstraße zum Gewerbegebiet G" aufgrund des Bauvertrages vom 15. September 1993 im Herbst 1993 am fraglichen Ort keine Vorgängerstraße vorhanden gewesen sei, über die die von ihr behauptete Nutzung in Form von rund 30 000 LKW-Fahrten in den Jahren 1993 bis einschließlich 1996 hätte stattfinden können (S. 12 unten der Urteilsreinschrift).
Diese Ausführungen sind --worauf die Klägerin in der Beschwerdebegründung hinweist-- mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, insbesondere den mit dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 vorgelegten Fotos (Bl. 95, 96 der FG-Akte), nicht vereinbar. Diese Fotos, die nach dem Vortrag der Klägerin die frühere Zufahrt zu ihrem Betriebsgelände darstellen und die ein eingedrucktes Datum aufweisen, das naheliegenderweise als das vom 19. August 1991 zu deuten ist, zeigen eine Straße, die von LKW befahren wird und so breit ist, dass zwei Wagen einander passieren können. Auf diesen Fotos ist auch das ...häuschen zu sehen, das in der Notiz über das Telefongespräch des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) mit dem ehemaligen leitenden Kommunalbeamten vom 3. September 2003 erwähnt wird. Daher handelt es sich offenbar nicht um die --im Schreiben des Betriebsprüfers vom 11. Juli 2002 genannte-- parallel zur Bahnlinie führende Zufahrt. Das FA hat sich zum Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 bisher nicht konkret geäußert, sondern lediglich den vom FG nicht erhobenen Zeugenbeweis angeboten.
Nicht beachtet hat das FG außerdem den Umstand, dass der zu den Gerichtsakten gereichte Lageplan nach dem Vortrag der Klägerin nicht nur Bestandteil des "Vertrages über die Sicherung der öffentlichen Befahrbarkeit der Haupterschließungsstraße ..." vom 14. Dezember 1994 (Bl. 148 der Prüfer-Handakte) war, sondern bereits dem Bauvertrag vom 15. September 1993 als Anlage beigefügt war (vgl. z.B. erstinstanzliche Schriftsätze vom 28. November 2003, vom 19. Februar 2004, Bl. 7, 39 FG-Akte). Verhielt es sich aber so, so könnte aus diesem Lageplan geschlossen werden, dass bereits im September 1993 eine Straße vorhanden war. Zudem ließe sich --entgegen den Schlussfolgerungen des FG-- aus diesem Lageplan auch nicht folgern, dass die Baumaßnahmen aufgrund des Vertrages vom 14. Dezember 1994 eine Verdoppelung der Straßenbreite zum Gegenstand hatten.
Das FG wird auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Rechtsauffassung die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der angebotenen Zeugen, nunmehr durchzuführen haben.
Von einer weiteren Begründung, insbesondere einer Wiedergabe des Tatbestandes, wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2001 VI B 156/00, BFH/NV 2001, 808).
Ende der Entscheidung
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