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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2000
Aktenzeichen: IV B 20/00
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Beschluss des Großen Senats vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) lässt sich nicht im Umkehrschluss der Rechtssatz entnehmen, dass Fremdkapitalzinsen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die zugrunde liegenden Darlehensmittel zwar --unmittelbar-- für Entnahmezahlungen verwendet worden sind, das Unternehmen, hier die Gesellschaft, daneben jedoch über ausreichend hohe Eigenmittel verfügt, aus denen sie die Entnahmen in gleicher Weise hätte bestreiten können.

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Entnahmen sind nicht betrieblich, sondern privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasst. Folglich können auch Zinsaufwendungen, die gezahlt wurden, um die Entnahmen zu finanzieren, nicht betrieblich veranlasst sein. Der Große Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 darauf hingewiesen, dass ein solcher Fall dann gegeben ist, wenn dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen. Mit dieser Bemerkung ist indessen nur gemeint, dass beim Fehlen barer Eigenmittel eine Entnahme nur nach einer vorangegangenen Kreditaufnahme erfolgen kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Entnahme und die zu ihrer Finanzierung aufgewandten Zinsen betrieblich veranlasst wären, wenn für die Entnahme Barmittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestanden hätten. Es liegt auf der Hand, dass das Vorhandensein oder Fehlen von Fremdmitteln nichts über die betriebliche oder private Veranlassung von Aufwendungen aussagen kann. Dementsprechend wird auch in den Beschlüssen des Großen Senats zum Schuldzinsenabzug bei Kontokorrentkonten (vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) hervorgehoben, dass es für das Vorliegen eines einkommensteuerlich relevanten Veranlassungszusammenhangs unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die mit Darlehen finanzierten Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können. Gerade hieraus wird gefolgert, dass es dem Unternehmer freisteht, zunächst dem Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuss zu entnehmen und im Anschluss hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren (Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1.). Selbstverständlich steht es dem Unternehmer auch frei, private Aufwendungen durch Kredit zu finanzieren, wenn ausreichend private Mittel vorhanden sind, obwohl er hieran regelmäßig kein Interesse haben wird. Daraus, dass dem Steuerpflichtigen eine solche Gestaltung freisteht, folgt allerdings nicht, dass die betreffenden Schuldzinsen trotz Fehlens einer betrieblichen Veranlassung als Betriebsausgaben absetzbar wären.

Abgesehen davon könnte eine --unterstellte-- Divergenz nur dann vorliegen, wenn das Finanzgericht davon ausgegangen sein sollte, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hätte über ausreichende verfügbare Eigenmittel zur "Entnahme" des Betrags von 4 500 000 DM verfügt. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Wenn die Klägerin mit den Eigenmitteln den zuvor von der X-GbR erhaltenen Betrag von 4 000 000 DM meinen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag drei Tage vor der "Entnahme" des Betrags von 4 500 000 DM bereits wieder abgeflossen war.

Ende der Entscheidung

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