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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: IV B 20/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 52 Abs. 15 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin des V, der ... 2007 verstorben ist.

V erzielte im Streitjahr (1998) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zu den Einkünften gehörte bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch der Nutzungswert der zweigeschossigen Wohnung, die V mit seiner am ... Dezember 1998 verstorbenen Ehefrau gemeinsam bewohnte (sog. große Übergangsregelung, § 52 Abs. 15 des Einkommensteuergesetzes --EStG a.F.--).

In der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 hat V einen Treppenlift in die Wohnung einbauen lassen. Die dafür getätigten Aufwendungen in Höhe von 26 430 DM hat er als Erhaltungsaufwendungen im Wirtschaftsjahr 1998/99 in vollem Umfang gewinnmindernd berücksichtigt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben an, da es sich weder um Herstellungskosten noch um Erhaltungsaufwendungen des Gebäudes, sondern um ein medizinisches Hilfsmittel und damit ein gesondertes Wirtschaftsgut handele.

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte den Abzug der Aufwendungen für den Treppenlift bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, da er in keinem Zusammenhang mit dem Nutzungswert der Wohnung stehe. Der Nutzungswert werde durch den Einbau nicht berührt, da die beiden Etagen der Wohnung bereits zuvor mit einer Treppe miteinander verbunden gewesen seien. Der fehlende Zusammenhang mit dem Nutzungswert werde auch daran deutlich, dass der Treppenlift mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehe. Es handele sich vielmehr um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches steuerlich ein gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel darstelle. Der Treppenlift werde vom Wohnungsinhaber aus lediglich in seiner Person liegenden Gründen zur allgemeinen Steigerung des Lebensstandards genutzt. Im Vordergrund stehe der Komfort des Nutzers und nicht der Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes an sich. Angesichts dessen komme es nicht darauf an, ob der Einbau des Treppenlifts als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand zu qualifizieren sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des V eingelegte Beschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird.

Von grundsätzlicher Bedeutung seien die Rechtsfragen, ob der Treppensitzlift trotz der vorgreiflichen Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Praxis der Sozialversicherungsträger ein medizinisches Hilfsmittel darstelle, und soweit dies verneint werde, ob der Treppenlift ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut sei oder Gebäudeerhaltungsaufwand vorliege.

II.

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Wird eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so setzt die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.).

a)

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin hat eine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Entscheidung des Streitfalles rechtserheblich sein könnte, nicht herausgearbeitet. Bezüglich der von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob der Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel darstelle, fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung, inwieweit der Entscheidung dieser Rechtsfrage Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukommt. Allein mit dem Vorbringen, der BFH habe über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34). Zudem fehlt es an der Darlegung, inwieweit die sozialrechtliche Klassifizierung der medizinischen Hilfsmittel durch die Sozialversicherungsträger und die Rechtsprechung der Sozialgerichte für die steuerrechtliche Beurteilung der Frage vorgreiflich sein könnte, ob die für den Treppenlift getätigten Aufwendungen durch die Einkunftserzielung (hier durch die Nutzungswertbesteuerung der selbstgenutzen Wohnung) veranlasst worden sind.

Die Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich vielmehr in der Darlegung der von der Vorentscheidung abweichenden Rechtsansicht der Klägerin und lassen nur deren Interesse an einer anderen Entscheidung ihres Einzelfalls erkennbar werden.

b)

Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Treppenlift, so er nicht als selbständiges Wirtschaftsgut (medizinisches Hilfsmittel) zu beurteilen sei, ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut sei oder Gebäudeerhaltungsaufwand vorliege, ist nicht klärungsbedürftig. Welche Aufwendungen als (Gebäude-)Erhaltungsaufwand anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen könnten, sind nicht erkennbar (vgl. dazu: BFH-Beschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).

Erhaltungsaufwand setzt begrifflich voraus, dass etwas bereits Bestehendes instand gesetzt oder instand gehalten wird. Demgegenüber sind --nachträgliche-- Herstellungskosten gegeben, wenn nach Fertigstellung Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, die bisher nicht vorhanden waren. Ist dies der Fall, so kommt es für die Annahme von Herstellungskosten nicht darauf an, ob dadurch das Gebäude wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird. Die Beurteilung, ob etwas Neues geschaffen wurde, richtet sich nach der Funktion des eingefügten Bestandteils für das Gebäude. Hatte das Gebäude vor der Maßnahme keine Bestandteile mit vergleichbarer Funktion, die durch die Maßnahme erneuert oder ersetzt wurden, so sind die Aufwendungen für die Maßnahme grundsätzlich keine Erhaltungs-, sondern nachträgliche Herstellungskosten (BFH-Urteile vom 16. Februar 1993 IX R 85/88, BFHE 170, 547, BStBl II 1993, 544, und grundlegend vom 29. August 1989 IX R 176/84, BFHE 159, 303, BStBl II 1990, 430, m.w.N.).

Der Einbau eines Treppenlifts würde daher, so er nicht als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen und schon aus diesem Grund Herstellungsaufwand anzunehmen wäre, jedenfalls zu nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes führen, da in der Wohnung ein Bestandteil mit vergleichbarer Funktion vorher nicht vorhanden war.

Ende der Entscheidung

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