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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: IV B 20/96
Rechtsgebiete: EstG, FGO
Vorschriften:
EStG § 18 | |
FGO § 76 |
Gründe
Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachte Divergenz zum Senatsurteil vom 10. November 1988 IV R 63/86 (BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198) ist nicht in zulässiger Weise dargetan. Es fehlt an der Gegenüberstellung zweier voneinander abweichender Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und dem als Divergenzentscheidung angesehenen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 63).
Die Beschwerdebegründung enthält zwar einen Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, sie enthält jedoch keinen vom Finanzgericht (FG) aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der dem widerspräche. Das FG hat nicht in Frage gestellt, daß der Steuerpflichtige auch in anderer Weise als durch einen Hochschulabschluß nachweisen kann, daß er über autodidaktisch erworbene Kenntnisse verfügt, die denen eines Ingenieurs entsprechen. Das FG hat diesen Nachweis lediglich nicht als erbracht angesehen. Die Frage, ob das Gericht ohne Hilfe eines Sachverständigen zu dieser Folgerung gelangen durfte, könnte allenfalls im Rahmen der Rüge eines Verfahrensfehlers aufgeworfen werden (s. unten unter 3.).
2. Auch die grundsätzliche Bedeutung ist nicht in zulässiger Weise dargetan.
Die Behauptung, der BFH habe bisher noch nicht entschieden, ob das Prüfungsverfahren des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) zu einer Anerkennung des Sachverständigen als "ähnlichen Beruf" i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führe, ist unzutreffend. Eine entsprechende Entscheidung findet sich im Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1992 IV B 115/92 (BFH/NV 1994, 321, 322).
3. Sofern der Hinweis darauf, das FG habe ein Sachverständigengutachten einholen müssen, als Rüge eines Verfahrensmangels (Verstoß gegen § 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verstanden werden soll, fehlt es ebenfalls an einer formgerechten Darlegung. Weder hat der Kläger Sitzungsprotokolle oder Schriftsätze benannt, aus denen hervorgeht, daß er die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragt hat, noch hat er Ausführungen gemacht, weshalb dem Gericht sich die Einholung eines Sachverständigen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40). Insbesondere fehlt es an einer hinreichend deutlichen Bezeichnung des Beweisthemas, zu dem sich der Sachverständige hätte äußern sollen. Zudem kam eine Beweisaufnahme über den Kenntnisstand des Klägers schon deshalb nicht in Betracht, weil jedenfalls die Tätigkeit des Klägers der eines Ingenieurs nicht ähnlich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 1994, 321, m.w.N.).
4. Die Differenzierung zwischen Kfz-Sachverständigen, die überwiegend Schadensgutachten erstellen, und solchen, die sich überwiegend mit der Begutachtung von Schadensursachen befassen, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 614). Der Senat teilt --mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG-- auch nicht die Auffassung, Gewerbetreibende dürften aus verfassungsrechtlichen Gründen (Verschonung von Freiberuflern und Landwirten) nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden (a.A.: Vorlagebeschluß des niedersächsischen FG --Einzelrichter-- vom 23. Juli 1997 IV 317/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1456; aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluß vom 5. Mai 1998 1 BvL 23/97, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 536; erneut vorgelegt durch den IV. Senat des Niedersächsischen FG mit Beschluß vom 24. Juni 1998). Der Senat sieht insoweit von einer näheren Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ab. Er verweist lediglich darauf, daß das BVerfG mit Beschluß vom 5. Mai 1998 1 BvR 450/98 die Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 14. Januar 1998 IV B 48/97 (BFH/NV 1998, 706), in dem es um die Gewerbesteuerpflicht eines Apothekers ging, nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Ende der Entscheidung
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