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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.1999
Aktenzeichen: IV B 20/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 77 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Arzt. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte er u.a. Reisekosten für den Besuch von Fachkongressen in I in Höhe von 1 018,68 DM (1985) und R in Höhe von 3 908 DM (1986) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden sei. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage brachte der Kläger vor, aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen sei ersichtlich, daß er an den beiden Kongressen teilgenommen habe.
Die Klage hatte hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, für die Reise nach I seien keine Unterlagen oder Belege und für die Reise nach R kein Programm vorgelegt worden.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Das FG habe gegen § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, weil es zu den beiden Kongressen keinerlei Sachverhaltserforschung betrieben habe. Auch das FA habe die angebliche Nichtvorlage der Belege nicht gerügt. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1996 an das FG sei vorgetragen worden, daß sich die entsprechenden Reisekostenabrechnungen für den Kongreß in I beim FA befänden. Dabei sei als Anlage zumindest eine Kopie des Programms für den Kongreß in I und das Originalprogramm für den Kongreß in R mitübersandt worden. Wenn das versehentlich unterblieben sei, hätte das FG einen entsprechenden Hinweis geben müssen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Es ist der Ansicht, der Kläger hätte die Unterlagen entgegen § 77 Abs. 2 FGO seinem Schriftsatz nicht beigefügt. Die Pflicht des FG zur Sachverhaltsaufklärung sei dadurch eingeschränkt gewesen.
Das FG hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, die Frage der fehlenden Reisekostenabrechnungen sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat den angeblichen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen soll (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO gerügt, so sind Ausführungen zu den auch ohne Antrag aufzuklärenden Tatsachen und zu den zu erhebenden Beweisen erforderlich. Ferner muß die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, gleichwohl sich aber dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung von sich aus aufdrängen mußte. Des weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511, m.w.N.). Danach hätte der Kläger sich nicht mit der Behauptung begnügen dürfen, das FG habe nicht auf das Fehlen der Programme und Reisekostenbelege hingewiesen, sondern hätte unter Vorlage entsprechender Kopien der angeblich eingereichten Unterlagen auch darlegen müssen, warum die geltend gemachten Reisekosten als betrieblich veranlaßt angesehen werden könnten. Ggf. hätte er ausführen müssen, warum er die angeblich eingereichten Belege auch in Form von Kopien nicht mehr einreichen könne. Schließlich hätte er vortragen müssen, daß die angeblich vorgelegten Belege nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind bzw. warum er darauf verzichtet habe. Auch das hat der Kläger unterlassen.
Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung nach § 76 Abs. 2 FGO gerügt, ist zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensfehlers anzugeben, worauf das FG hätte hinweisen müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 1999 III B 99/98, BFH/NV 1999, 971, und vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105). Das genügt indes nicht beim Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung wirksam verzichtet werden kann. Angesichts der Tatsache, daß das FA auf den Schriftsatz des Klägers vom 7. Juni 1996, mit dem die Programme der beiden Kongresse vorgelegt worden sein sollen, erwidert hatte, die bisher vorgelegten Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Teilnahme, hätte es zudem nahegelegen, daß der Kläger sich zu seiner persönlichen Teilnahme an den im Programm angebotenen Veranstaltungen nochmals detailliert geäußert hätte. Auch das hat er unterlassen.
Ende der Entscheidung
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