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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: IV B 202/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 65 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
IV B 199/01 IV B 200/01 IV B 201/01 IV B 202/01
Gründe:
Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
I. Die Verfahren IV B 199/01, IV B 200/01, IV B 201/01 und IV B 202/01 werden in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verbindung erscheint zweckmäßig, da es sich in allen Verfahren um dieselben Beteiligten und um die gleiche Rechtsfrage handelt.
II. Die Beschwerden sind unzulässig und waren deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.
2. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Klärung einer über ihren Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage für erforderlich hält, lässt sich den Beschwerdebegründungen nicht entnehmen. Es fehlt auch an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage. Allein die Behauptung, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht jedenfalls nicht aus, diesen Zulassungsgrund hinreichend begründen zu können.
3. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Der Verfahrensmangel muss zudem schlüssig dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Erforderlich ist ferner der schlüssige Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Nachweise in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 48, 49).
a) Soweit der Kläger geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt, ist dies nicht hinreichend dargelegt. Wird die Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO gerügt, muss u.a. angegeben werden, aus welchem Grund Anlass zu einem Hinweis des FG an den fachkundig vertretenen Kläger bestanden haben soll, welche konkreten Fragen das FG hätte stellen müssen und was darauf geantwortet worden wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 1999 III B 99/98, BFH/NV 1999, 971, und vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105). Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdebegründungen im Streitfall nicht. Der Kläger trägt lediglich vor, das FG habe ihn in einer zu allgemeinen Form aufgefordert, den Klagegegenstand zu bezeichnen. Auch habe das FG nicht darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen eine isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung vorgenommen werden könne. Jedoch hat der Kläger nicht dargelegt, welchen Anlass das FG gehabt hätte, ihm konkrete Fragen zu stellen, wie diese Fragen hätten lauten sollen und was er darauf geantwortet hätte. Vielmehr hat sich der Kläger überhaupt nicht zur Sache geäußert, obwohl er von der Berichterstatterin mit den Schreiben vom 13. Oktober 1999 bzw. 19. März 2001 gemäß § 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO unter Setzung einer Ausschlussfrist zur Konkretisierung seiner Klagebegehren aufgefordert worden war. Auch in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2001 war der Kläger weder persönlich anwesend noch von einem Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Übrigen bestimmt § 76 Abs. 2 FGO keine allgemeine Hinweispflicht des FG (Senatsbeschluss vom 25. September 2002 IV B 138/00, juris, m.w.N.).
b) Soweit den Beschwerdebegründungen auch die Rüge zu entnehmen ist, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht genügt, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Insoweit hätte der Kläger u.a. ausführen müssen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.).
c) Soweit der Kläger Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) geltend macht, ist diese Rüge im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich, da etwaige Fehler der Finanzbehörden keine Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 77, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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