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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: IV B 203/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 1986 I R 96/83 (BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113) abgewichen. Dort hat der BFH den Rechtssatz aufgestellt, eine Nutzungsänderung durch Vermietung eines bisher eigenbetrieblich genutzten Wirtschaftsguts führe so lange nicht zu einer Entnahme des Grundstücks, wie das Grundstück weiter bilanziert werde und objektive Merkmale fehlten, die darauf schließen lassen, dass eine spätere Verwendung zu betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint. Sei die Absicht, das vermietete Grundstück in Zukunft betrieblich zu nutzen, nicht mehr zu verwirklichen, oder erweise sich diese Absicht nachträglich als nicht ernsthaft, so müsse der Steuerpflichtige sich die Vermietung als eine Entnahme zu dem Zeitpunkt zurechnen lassen, in dem erstmals erkennbar geworden sei, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvermögen fehlten. In jenem Fall hatte der Steuerpflichtige den Betrieb kurze Zeit nach der Nutzungsänderung des Grundstücks eingestellt.
Im Streitfall ist das FG von diesen Rechtssätzen ausgegangen und zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine spätere betriebliche Verwendung nicht ausgeschlossen war. Vielmehr hatte der Rechtsvorgänger der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine betriebliche Tätigkeit beibehalten und das Grundstück noch über viele Jahre als sein Sonderbetriebsvermögen bei der Sozietät ausgewiesen. Das Grundstück ist bis zur Wirksamkeit des Nießbrauchsverzichts nicht zu notwendigem Privatvermögen geworden und konnte deshalb auch nach der Nutzungsänderung als geduldetes Betriebsvermögen behandelt werden.
2. Ebenfalls ist das FG nicht von dem BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 43/90 (BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398) abgewichen. Dort hat der erkennende Senat den Rechtssatz aufgestellt, für die steuerrechtlich erforderliche Zuordnung von Ereignissen im zeitlichen Schnittpunkt zweier Wirtschaftsjahre dürfe nicht nur auf den Vertragswortlaut abgestellt, sondern es müsse auch der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung berücksichtigt werden. Von dieser Rechtsauffassung ist auch das FG ausdrücklich ausgegangen und hat deshalb geprüft, welchen wirtschaftlichen Gehalt die Vereinbarung unter IX. des notariellen Vertrags vom 28. Dezember 1990, dass die Regelung ab 1. Januar 1991 gelte, haben sollte.
Das FG konnte dabei zu dem Ergebnis kommen, dass auch der Nießbrauchsverzicht ab dem 1. Januar 1991 gelten sollte. Revisionsrechtlich ist dagegen schon deshalb nichts einzuwenden, weil neben dem beurkundenden Notar auch der Rechtsvorgänger der Kläger und der Kläger zu 1 als Rechtsanwälte wissen mussten, welche Bedeutung die Vereinbarung der Wirksamkeit auf den 1. Januar des Folgejahres oder den 28. Dezember des laufenden Jahres hat. Wenn wirtschaftlich ein Nießbrauchsverzicht mit Wirkung vom Vertragsdatum gewollt gewesen wäre, hätten die Vertragsbeteiligten dies klar zum Ausdruck bringen können.
3. Soweit anzunehmen sein sollte, dass nach der Neuregelung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) auch erhebliche Fehler eines FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung der Revision führen können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), haben die Kläger einen solchen Fehler einerseits nicht schlüssig dargelegt. Andererseits liegt nach den vorstehenden Ausführungen weder im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Behandlung des Grundstücksteils als geduldetes Sonderbetriebsvermögen noch im Hinblick auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nießbrauchsverzicht wirksam geworden ist, ein Rechtsfehler vor.
Ende der Entscheidung
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