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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: IV B 206/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 141 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat. Dazu hätte es ausführen müssen, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587). Das FA hat aber lediglich ausgeführt, die Rechtsfrage, ob die nach § 141 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) übergegangene Buchführungspflicht auch auf einen bisher vom Steuerpflichtigen geführten Betrieb ausgedehnt werden müsse, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Diese Frage sei aber von allgemeiner Bedeutung, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) andere Steuerpflichtige zu entsprechenden Gestaltungen anregen könnte, die zu erheblichen Steuerausfällen führen würden. Die Rechtsfrage sei auch klärungsfähig, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch tatbestandliche Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls geprägt sei, sondern auf einem fehlerhaften Urteil beruhe. Damit hat das FA aber nicht ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochene Rechtsfrage umstritten ist. Sein Begehren ist vielmehr auf Beseitigung des nach seiner Auffassung fehlerhaften Urteils des FG gerichtet. Den Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache braucht der Senat indessen nicht weiter nachzugehen, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
Der vom FA aufgeworfenen Rechtsfrage kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und der BFH darüber schon entschieden hat.
Gemäß § 141 Abs. 3 AO 1977 geht die Buchführungspflicht ohne besondere Feststellung seitens des FA auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Der Übergang des Betriebs als Ganzes setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen als einheitliches Ganzes erhalten bleiben (Senatsurteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, unter 2.b, und vom 24. Februar 1994 IV R 4/93, BFHE 174, 205, BStBl II 1994, 677). Unterhält der Übernehmer des buchführungspflichtigen Betriebs bereits einen weiteren gesonderten Betrieb, so erstreckt sich die übergegangene Buchführung nur dann auch auf diesen Betrieb, wenn beide Betriebe zusammengeführt werden (Senatsurteil vom 6. November 2003 IV R 27/02, BFH/NV 2004, 753). Bleiben sie auch nach dem Übergang der Buchführungspflicht nebeneinander als zwei unterschiedliche Betriebe bestehen, so ist die Buchführungspflicht für jeden dieser Betriebe gesondert zu bestimmen. Zu diesem Ergebnis ist das FG aufgrund der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen gelangt. Es hat insbesondere auch die vom FA behauptete Verflechtung zwischen beiden Betrieben nicht feststellen können. Unter diesen Umständen konnte es auch nicht entscheidungserheblich sein, dass der im Wege vorweggenommener Erbfolge übergegangene Schweinemastbetrieb von einer neugegründeten KG betrieben wurde. Denn auch wenn die Kommanditistin keine Mitunternehmerstellung innegehabt haben sollte und die handelsrechtliche Buchführungspflicht einer Scheingesellschaft ungeachtet der Eintragung im Handelsregister zweifelhaft sein könnte (s. Budde/Kunz, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl. § 238 Anm. 34, m.w.N.), bliebe es doch bei der Buchführungspflicht eines Einzelunternehmens "Schweinemastbetrieb", das von dem bisher schon geführten Betrieb "Aufzucht von Jungsauen" zu unterscheiden wäre.
Ende der Entscheidung
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