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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: IV B 207/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beschwerdeführer ist in dem im Rubrum bezeichneten Rechtsstreit als Sachverständiger tätig geworden. Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Beschluss die ihm dafür zustehende Entschädigung auf 612,50 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung durch ein FG ist die Beschwerde --ebenso wie gegen entsprechende Entscheidungen anderer oberer Landesgerichte-- nicht vorgesehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1971 VII B 65/69, BFHE 102, 214, BStBl II 1971, 586; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 16 ZSEG, Rdnr. 27). Das folgt aus § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, der eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausdrücklich ausschließt.

Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer nicht wie in § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschrieben, durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person hat vertreten lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 574 der Zivilprozeßordnung).

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