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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: IV B 208/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
EStG § 23 Abs. 1 | |
EStG § 55 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich benannt noch schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so setzt die Darlegung des Revisionsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008).
Ausführungen dazu enthält die Beschwerde nicht.
2. Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig halten sollte, ob der Zeitpunkt der Anschaffung landwirtschaftlicher Grundstücke im Zuge einer Siedlungsmaßnahme zeitlich vor dem Abschluss entsprechender Verträge liegen kann, wenn darin ein früherer Übergang vereinbart ist, so ist diese Frage nicht klärungsbedürftig.
a) Für den Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts kommt es im Einkommensteuerrecht auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an (Senatsurteil vom 7. November 1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398). Im Vorstadium des Eigentumserwerbs an Grundstücken entsteht wirtschaftliches Eigentum, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft innehat und aufgrund der erklärten Auflassung sowie der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage ist, den Veräußerer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen (Senatsurteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00, BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692).
b) Danach hat das Finanzgericht (FG) zutreffend entschieden, dass der Kläger bis zum 30. Juni 1970 noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der im Wirtschaftsjahr 1994/95 von ihm weiterverkauften Grundstücke geworden war. Denn der Kaufvertrag, mit dem der Kläger die Grundstücke erworben hat, wurde erst im Jahr 1976 abgeschlossen; auch der Abschluss des Vorvertrages über die Übertragung der Siedlerstelle und die Übergabeverhandlung fanden erst nach dem 30. Juni 1970 statt, sodass im Streitfall offen bleiben kann, ob sich daraus ein vor dem Abschluss des Kaufvertrages liegender Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges hätte ergeben können.
c) Dass in den Verträgen als Zeitpunkt der Übergabe rückwirkend der 1. Mai 1970 festgelegt wurde, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Denn vor Abschluss der maßgeblichen Verträge war der Kläger nicht in der Lage, den Veräußerer von der Einwirkung auf die Grundstücke auszuschließen.
d) Die vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) erlauben keine andere Beurteilung; sie betreffen mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte. Das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1967 VI R 127/66 (BFHE 90, 478, BStBl II 1968, 142) betraf die Ermittlung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die der BFH wegen der --im Urteil auch ausdrücklich so bezeichneten-- besonderen Umstände des damaligen Streitfalles trotz des Fehlens einer rechtlich wirksamen Bindung schon bei der Begründung des Eigenbesitzes beginnen ließ. Im BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 43/01 (BFH/NV 2004, 1397) ging es um das wirtschaftliche Eigentum des Mieters, wenn er das Gebäude bzw. den Gebäudeteil im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr hergestellt hat und ihm ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Wertes des Gebäudes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zusteht.
Damit ist die vorliegend maßgebliche Frage nicht vergleichbar, bei der es darum geht, in welchem Zeitpunkt landwirtschaftliche Grundstücke als Anlagevermögen zu erfassen sind, sodass abweichend von den Anschaffungskosten der höhere Wert nach § 55 EStG anzusetzen ist.
3. Eine Zulassung der Revision kommt bei dieser Sachlage auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht. Im Übrigen lässt sich der Beschwerdebegründung eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht entnehmen (s. Senatsbeschluss vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85). Denn dafür genügt der Hinweis auf einen "gewissen Widerspruch" nicht.
4. Soweit sich der Kläger im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, Nr. 1 a).
Ende der Entscheidung
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