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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: IV B 21/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in der Vergangenheit als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1992 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 1992 mit Bescheid vom 18. November 1994 auf 28 870 DM fest. Dabei wurden die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gemeinschaft X mit 70 625 DM angesetzt. Der Bescheid war im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden in einigen Punkten vorläufig.

Mit der am 23. Dezember 1999 eingereichten Einkommensteuererklärung 1992 beantragten die Kläger, die Einkommensteuer 1992 entsprechend niedriger festzusetzen. Das FA lehnte die begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 1992 ab. Die Kläger treffe ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage machten die Kläger geltend, ein grobes Verschulden sei nicht anzunehmen, weil der Kläger den Gewinn nur zusammen mit seinem damaligen Partner zutreffend hätte ermitteln können. Dieser habe aber wegen seiner Tätigkeit als Richter in ... nicht mehr zeitnah zur Verfügung gestanden.

Das Finanzgericht (FG) folgte der Einspruchsentscheidung und sah von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Zusätzlich begründete es die Klageabweisung damit, die Kläger hätten es unterlassen, Fristverlängerungsanträge zu stellen. Auch hätten sie nicht einmal eine vorläufige Steuererklärung eingereicht, in der sie die nachträglich zu erklärenden gemeinschaftlichen Einkünfte zunächst hätten ausklammern können.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Es setze sich nicht damit auseinander, dass die Einkommensteuerfestsetzung 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Es macht geltend, der Einkommensteuerbescheid 1992 habe nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden. Über die von ihm, dem FA, beantragte Berichtigung des Tatbestandes habe das FG noch nicht entschieden.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Ausweislich der Steuerakten stand der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1992 vom 18. November 1994 entgegen der Behauptung der Kläger nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Von dieser Tatsache war auch das FA bei der Ablehnung der beantragten Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 und in der Einspruchsentscheidung ausgegangen. Das angefochtene Urteil durfte daher der Begründung des FA in der Einspruchsentscheidung folgen (§ 105 Abs. 5 FGO). Es erweist sich damit auf jeden Fall im Ergebnis als richtig, so dass eine etwa zuzulassende Revision keinen Erfolg haben könnte.

Hinzu kommt, dass sich die Ausführungen des FG zum Vorbehalt der Nachprüfung nach Auffassung des Senats --bei verständigem Lesen-- ohnedies nur auf die Einkommensteuerbescheide des Jahres 1991 beziehen, nicht auch auf den hier maßgebenden Bescheid des Streitjahres (1992).

Ungeachtet dessen käme auch bei einem unrichtigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und einem deswegen möglicherweise vorliegenden Verfahrensmangel wegen des im Ergebnis richtigen Urteils --in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO-- eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194 Abschn. II Nr. 3, sowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679, jeweils m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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