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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: IV B 21/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Urteil vom 27. Dezember 2004 wies das Finanzgericht (FG) die wegen Einkommensteuer 2000 erhobene Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Das FG kam zu der Auffassung, entgegen der Ansicht des Klägers sei der angefochtene Bescheid nicht nichtig. Weiter sei der dagegen gerichtete Einspruch verspätet eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Das Urteil wurde lt. Postzustellungsurkunde am 31. Dezember 2004 in den Briefkasten der Wohnung des Klägers eingelegt (Ersatzzustellung gemäß § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des anwaltlich vertretenen Klägers ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am 28. Januar 2005 ein. Sie wurde mit dem am 7. März 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 4. März 2005 begründet. Zugleich beantragte der Prozessbevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die sonst zuverlässig und fehlerlos arbeitende Angestellte, Frau X, habe es versäumt, die Frist für die Begründung im Fristenkalender einzutragen, und versicherte dies anwaltlich.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht --wie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO erforderlich-- innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist dem Kläger nicht zu gewähren. Die Versäumung der Begründungsfrist ist nicht unverschuldet. Jedenfalls hat der Kläger durch die Versicherung seines Anwalts nicht glaubhaft gemacht (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO), dass er an der Wahrung dieser Frist ohne Verschulden verhindert war.

Sogar eine eidesstattliche Versicherung ist nach der Rechtsprechung des BFH zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts nur dann geeignet, wenn zu diesem Zweck --außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen-- keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen (vgl. z.B. aus der neueren Rechtsprechung BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533, und vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; weiter Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 56 Rz. 42). Ein objektives Beweismittel wäre z.B. das Fristenkontrollbuch gewesen. Aus ihm hätte sich nach dem klägerischen Vortrag ergeben müssen, dass jedenfalls die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetragen worden war. Außerdem hätte der Prozessbevollmächtigte zur Untermauerung seines Vortrags eine Versicherung seiner Angestellten an Eides Statt (§ 294 ZPO) vorlegen können. Das hat er indes unterlassen.

Der Kläger muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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