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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: IV B 21/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Der Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Richterin L. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wurde vom Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 22. Januar 2008 zurückgewiesen.
Die hiergegen mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ausdrücklich hingewiesen worden. Ausgeschlossen ist damit zugleich die Statthaftigkeit einer --von der Klägerin "äußerst hilfsweise" eingelegten-- außerordentlichen Beschwerde (vgl. im Einzelnen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 2007 VIII B 8/07, BFH/NV 2007, 2121). Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass das FG zwischenzeitlich die mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 hilfsweise erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 12. Februar 2008 zurückgewiesen hat. Auch insoweit wäre eine außerordentliche Beschwerde nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 22. Juni 2007 VIII B 34/07, juris, m.w.N.).
Da die Beschwerde unzulässig ist, kann --mangels Rechtsschutzbedürfnisses-- auch dem in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht (§ 78 FGO) nicht entsprochen werden (BFH-Beschluss vom 20. April 2004 XI B 21/04, BFH/NV 2004, 1120, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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