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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: IV B 213/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Finanzgericht (FG) rügt, ist unzulässig, da der behauptete Verfahrensfehler nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt worden ist.
Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt (Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung dem Gericht auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können.
1. Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe den Bischof X nicht als Zeugen vernommen, fehlt es an der Darlegung, weshalb sich dem FG die Vernehmung des Zeugen nach der Aktenlage hätte aufdrängen müssen. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, dass nur X die Verhandlungen als Vertreter der Bischöflichen Administration mit ihm geführt habe und dass insbesondere die letzten Verhandlungen über die Höhe der Abfindung ohne Beteiligung der vom FG gehörten Zeugen ausschließlich zwischen ihm und X geführt worden seien. Bezüglich dieses Vorbringens fehlt es aber an der Darlegung, inwieweit sich dieser Sachverhalt dem FG aus den ihm zur Verfügung stehenden Akten, den übersandten Schriftsätzen oder dem mündlichen Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überhaupt erschließen konnte.
Ist danach weder vorgetragen noch nach der Aktenlage ersichtlich, dass sich dem FG die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, hätte der sachkundige Kläger, der zudem noch durch zwei sachkundige Bevollmächtigte vertreten war, darlegen müssen, warum er entsprechende Beweisanträge nicht von sich aus gestellt hat. Einer entsprechenden Darlegung hätte es schon deshalb bedurft, weil der Kläger von sich aus mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 nur die Vernehmung der Zeugin Y angeregt hat.
Tatsächlich handelt es sich daher um neues Vorbringen. Darauf kann ein Verfahrensfehler des FG jedoch nicht gestützt werden.
2. Auch mit dem weiteren Vorbringen, das FG hätte X im Hinblick darauf vernehmen müssen, dass der Zeuge Z in der mündlichen Verhandlung die Unwahrheit gesagt habe, wird ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Mit diesem Vorbringen wird lediglich gerügt, dass die Beweiswürdigung fehlerhaft sei. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel nicht begründen.
3. Soweit der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht darauf stützt, dass das FG nicht der Frage nachgegangen sei, ob dem Vermieter eine Mietvertragsverletzung hinsichtlich des dem Kläger eingeräumten Vormietrechts vorzuwerfen sei, fehlt es an Ausführungen dazu, inwieweit die Klärung dieser Rechtsfrage auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Derartige Ausführungen waren geboten, weil das FG die Klärung dieser Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen hat. So hat das FG sinngemäß ausgeführt, dass auch für den Fall, dass die Abfindung anteilig für die Verletzung des Vormietrechts gezahlt worden sein sollte, die Abfindungssumme als Ganzes zu den Betriebseinnahmen zu rechnen sei. Die Rechtsausführungen des FG erfassen gleichermaßen den vom Kläger behaupteten Sachverhalt, wonach die Abfindung in vollem Umfang für die Verletzung des Vormietrechts gezahlt worden sei.
4. Soweit der Kläger mangelnde Sachverhaltsaufklärung rügt, weil das FG die Akten der Zeugin Y nicht beigezogen hat, hätte es u.a. auch der genauen Bezeichnung der in der Akte enthaltenen Schriftstücke und/oder Dokumente und der Darlegung deren Inhalts bedurft. Allein die nicht näher substantiierte Behauptung, aus der Akte ergäben sich Inhalt, Zweck und das Ergebnis der Verhandlungen, genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Ebenso fehlt es an der Darlegung, warum der sachkundig vertretene Kläger das Unterlassen der Beiziehung der Akte in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat.
5. Soweit der Kläger schließlich erstmalig im Beschwerdeverfahren ein Gedächtnisprotokoll des ehemaligen Pächters des Hauses ... zu den Akten reicht, handelt es sich ebenfalls um neues tatsächliches Vorbringen, welches in diesem Verfahren grundsätzlich unbeachtlich ist.
6. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
Ende der Entscheidung
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