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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: IV B 214/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insbesondere gibt der Streitfall keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht nunmehr in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten 1 v.H.-Methode zur Ermittlung des Entnahmewertes der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges aus (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403; vom 29. Juli 2003 XI B 4/03, BFH/NV 2003, 1577; vom 12. Mai 2004 X B 170/03, BFH/NV 2004, 1260). Dabei stellt er insbesondere darauf ab, dass es dem Steuerpflichtigen freisteht, durch Führung eines Fahrtenbuchs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) Nachteile der pauschalen Wertermittlung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu vermeiden. Die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 III R 14/99 (juris), der ebenfalls von der Verfassungsmäßigkeit der Pauschalregelung ausgeht (vgl. hierzu das vorangegangene Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23. Februar 1999 1 K 250/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG 1999, 425--) wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Oktober 2002 2 BvR 434/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 178).
Die Verfassungswidrigkeit der pauschalen Wertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lässt sich auch nicht generell daraus herleiten, dass es Fälle geben kann, in denen der Steuerpflichtige infolge der am Listenpreis gemessen niedrigen tatsächlichen Kosten eines abgeschriebenen oder gebraucht erworbenen Kraftfahrzeugs überhaupt keine Betriebsausgaben für die Fahrzeugkosten absetzen kann, gleichwohl aber einen etwaigen Veräußerungsgewinn versteuern muss. Vielmehr ist jeweils bei der Veranlagung für das Jahr der Veräußerung zu prüfen, auf welchem Wege eine möglicherweise gegebene Übermaßbesteuerung zu vermeiden ist.
2. Eine Abweichung vom Senatsbeschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99 (BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298) ist weder in ordnungsmäßiger Weise dargetan (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.), noch liegt sie vor. Das Finanzgericht (FG) hat nicht in Zweifel gezogen dass --wie im Senatsbeschluss in BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298 angenommen-- auch nachträgliche Aufzeichnungen den an ein Fahrtenbuch i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu stellenden Anforderungen genügen können. Die Frage des Genügens stellt sich hier nicht, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Aufzeichnungen vorweisen konnten. Das FG hat es lediglich abgelehnt, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, solche Aufzeichnungen noch zu erstellen. Es hat das zum einen damit begründet, dass der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbescheid vorausgegangen war, der den Klägern die Notwendigkeit der Vorlage eines Fahrtenbuchs bis zum Ende der mündlichen Verhandlung hätte vor Augen führen müssen; zum anderen damit, dass die Kläger nach eigenen Angaben lediglich die beruflich bedingten, nicht jedoch die privat veranlassten Fahrten rekonstruieren konnten. Verfahrensrügen gegen die Ablehnung der Vertagung haben die Kläger nicht erhoben.
Ende der Entscheidung
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