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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: IV B 215/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AEBestV DDR


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1
EStG § 16
EStG § 24 Nr. 2
AEBestV DDR § 5 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in der gebotenen Weise nachgekommen sind. Dieser Revisionszulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., geht aber auch darüber hinaus (Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 773, 776; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 76 ff.). So wird im Schrifttum eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung z.B. auch dann für erforderlich gehalten, wenn das Finanzgericht (FG) einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz im Ergebnis falsch auslegt oder anwendet, ohne einen abweichenden Rechtssatz zu bilden (so Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 76, § 116 FGO Tz. 53). Danach könnten die Kläger im Streitfall auch ohne Gegenüberstellung einander divergierender Rechtssätze aus der Vorentscheidung und dem angeführten BFH-Urteil eine zulässige Divergenzrüge erhoben haben (anders aber etwa BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

2. Unabhängig davon, ob der Senat der Auffassung zur erleichterten Anwendung des in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO enthaltenen Zulassungsgrundes der Sicherung der Rechtsprechungseinheit überhaupt folgen könnte (offen gelassen auch im Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, zu II.2.b der Gründe), liegt die von den Klägern behauptete Divergenz im Streitfall nicht vor.

a) Der Kläger hat behauptet, seine selbständige Tätigkeit der Patententwicklung im Jahre 1990, also noch zu einem Zeitpunkt aufgegeben zu haben, zu dem er noch dem Recht der damaligen DDR unterlegen hatte (Art. 8 des Einigungsvertrags i.V.m. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 Satz 2, BGBl II 1990, 889, 973, BStBl I 1990, 656, 669). Hiervon ausgehend entschied das FG, dass § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitfall keine Anwendung findet. Entgegen der Auffassung der Kläger konnte das FG daher auch nicht unter Anwendung des Senatsurteils vom 10. Februar 1994 IV R 37/92 (BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) zu der Ansicht gelangen, dass die Beilegung des Streits über die Patentvergütungen als rückwirkendes Ereignis einen Betriebsaufgabegewinn beeinflusst, der nie erklärt oder festgestellt worden war. Bei dieser Rechtslage kann die Anwendung des Zuflussprinzips auf die in den Streitjahren (1993 bis 1995) nachgezahlten Vergütungen (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 24 Nr. 2 EStG) im Streitfall auch nicht zu einer Divergenz der Vorentscheidung zum Senatsurteil in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564 und zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) führen.

b) Eine Divergenz besteht aber ebenso wenig zu der Alternativbegründung des FG, wonach auch § 16 EStG DDR im Streitfall nicht anwendbar gewesen wäre, weil Vergütungen für Erfindungen der Besteuerung nach der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens vom 22. Dezember 1952 --AEBestV DDR-- (GBl DDR I 1952, 1413) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Juni 1990 (GBl DDR 1990, Sonderdruck Nr. 1427) unterlagen. Diese Vergütungen wurden, soweit sie nicht steuerfrei waren, als sonstige freiberufliche Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 AEBestV DDR nach dem für Arbeitnehmer geltenden Steuerrecht besteuert.

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