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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: IV B 219/03
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, EStDV


Vorschriften:

AO 1977 § 149
AO 1977 § 149 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 155 Abs. 2
AO 1977 § 162 Abs. 5
EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2
EStDV § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt im Streitfall mangels Klärungsfähigkeit nicht vor.

Nach Auffassung der Kläger ist die Rechtsfrage klärungsbedürftig, ob die in § 149 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgesehene Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung auch für die Einkommensteuererklärung der Land- und Forstwirte gilt, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ermittelt werden. Das Finanzgericht (FG) hat diese Frage verneint und entschieden, die Sonderregelung zur Abgabefrist für Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, beziehe sich nur auf solche Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen zu Grunde liege. Dementsprechend gelte die Fristverlängerung auch nur für die Feststellungserklärung, wenn die Gewinnermittlung Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sei.

a) Der Wortlaut des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 steht dieser einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Sie wird auch durch den Sinnzusammenhang mit den Regelungen der §§ 155 Abs. 2 und 162 Abs. 5 AO 1977 bestätigt, wonach ein Steuerbescheid unabhängig von einem Grundlagenbescheid erteilt werden kann und die in dem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen in einem solchen Fall geschätzt werden dürfen. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, der Umstand, dass eine Feststellungserklärung noch nicht erstellt war, entbinde den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642 zu I.2. der Entscheidungsgründe, und BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 XI B 86/03, BFH/NV 2004, 466). Auch aus den Gesetzesmaterialien zu dem durch das Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl I 1979, 1953) angefügten Abs. 2 des § 149 AO 1977 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort heißt es lediglich, dass "Satz 2 die Fälle regelt, in denen Land- und Forstwirte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben" (BTDrucks 8/2627, 79, rechte Spalte).

b) Im Streitfall kann die Entscheidung dieser Frage jedoch dahinstehen, weil die Kläger ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung selbst dann nicht fristgerecht nachgekommen wären, wenn man ihrer Auffassung folgte, wonach die gesetzliche Fristverlängerung des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 auch Einkommensteuererklärungen solcher Steuerpflichtiger erfasst, die gesondert und einheitlich festgestellte Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft beziehen. In diesem Fall hätte die Abgabefrist zum 31. Dezember 1996 geendet. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ermittelte die Erbengemeinschaft, an der der Kläger beteiligt war, ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Forstwirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahrs. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1995 hätte danach mit Ablauf des dritten Monats des auf den Schluss des in dem Kalenderjahr 1995 begonnenen Wirtschaftsjahrs 1995/1996, mithin am 31. Dezember 1996, enden müssen. Nach den Feststellungen des FG haben die Kläger die Einkommensteuererklärung 1995 aber erst nach Bekanntgabe eines Einkommensteuerschätzungsbescheids während des Verfahrens über den dagegen gerichteten Einspruch am 29. Juli 1997 abgegeben.

c) Der Vortrag der Kläger, bei Beachtung der Sonderregelung des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 hätten sie ihre Einkommensteuererklärung 1995 rechtzeitig eingereicht, ist daher unschlüssig und die von ihnen aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Streitfall nicht klärungsfähig. Auch soweit die Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen haben, die gesetzliche Formulierung in § 149 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 lasse offen, zu welchem Zeitpunkt Land- und Forstwirte mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ihre Steuererklärungen abzugeben hätten, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Kläger folgern hieraus, dass es noch einer besonderen Fristbestimmung durch Verwaltungsakt der Finanzbehörde bedürfe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger auch mit diesem Einwand eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geltend machen wollten, wäre dieser Zulassungsgrund nicht gegeben. Die betreffende Frage lässt sich eindeutig aus dem Gesetz beantworten, das in § 149 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 --wie ausgeführt-- eine klare Fristbestimmung für die Abgabe von Steuererklärungen solcher Land- und Forstwirte enthält, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln.

Im Streitfall ist der Verspätungszuschlag daher zu Recht festgesetzt worden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

Ende der Entscheidung

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