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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2002
Aktenzeichen: IV B 225/02
Rechtsgebiete: GKG, FGO, ZPO
Vorschriften:
GKG § 17a Abs. 4 Satz 4 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 321a | |
ZPO § 321a Abs. 1 | |
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Klage u.a. beantragt, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zum Schadensersatz zu verurteilen.
Nachdem es mit Verfügung vom 12. August 2002 einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte, verwies das FG das Verfahren, "soweit es Schadensersatzansprüche betrifft", an das Landgericht (LG) X. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu. Der betreffende Beschluss vom 19. September 2002 wurde am 24. September 2002 ausgefertigt. Die Kläger haben ihn nach ihren Angaben am 28. September 2002 erhalten.
Gegen diesen Beschluss wandten sich die Kläger mit einem Schriftsatz, der am 30. September 2002 per Fax beim LG X und nach Weiterleitung durch den Kammervorsitzenden am 10. Oktober 2002 beim FG einging.
In dem Schriftsatz heißt es u.a., eine Anhörung der Beteiligten sei nicht erfolgt. Der Beschluss sei offenbar rechtswidrig und werde angefochten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht zuständig.
1. Der beschließende Senat versteht den Rechtsbehelf im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht als förmliches Rechtsmittel gegen die Verweisung an das LG, denn ein solches Rechtsmittel wäre nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unzulässig. Das FG ist oberes Landesgericht im Sinne dieser Vorschrift (§ 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Danach wäre die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss nur zulässig gewesen, wenn sie das FG zugelassen hätte.
2. Sollten die Kläger ihren Rechtsbehelf als außerordentliche Beschwerde verstanden wissen wollen, so wäre ein solcher Rechtsbehelf ebenfalls unzulässig.
Bis zum In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) hat der BFH die Statthaftigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" --obwohl im Gesetz nicht vorgesehen-- ausnahmsweise für Fälle sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit in Erwägung gezogen. Darunter wurden Fälle verstanden, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509). Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluss musste danach unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widersprach und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hatte, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413, m.w.N.).
Seit In-Kraft-Treten des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist ein solcher Rechtsbehelf mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) auch im Finanzgerichtsprozess generell nicht mehr statthaft. Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist auf Rüge der durch ein unanfechtbares Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), indem sie die Möglichkeit zu einer erstinstanzlichen Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bei unanfechtbaren Entscheidungen schafft und damit eine schnelle und prozessökonomische Beseitigung von Verfahrensunrecht ermöglicht (BTDrucks 14/4722, 63; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 321a Rn. 1). Über die konkrete Schaffung eines Rechtsbehelfs im erstinstanzlichen Verfahren vor den Zivilgerichten hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren Verfahrensunrechts oder sonstiger greifbarer Gesetzwidrigkeit nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1577; Lipp, NJW 2002, 1700; Müller, NJW 2002, 2743, 2746 f.). Das gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (gl.A. für den allgemeinen Verwaltungsgerichtsprozess Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657). Dies ist für den Finanzgerichtsprozess durch § 155 FGO geschehen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02; s. auch Lange, Der Betrieb --DB-- 2002, 2396).
3. Der Rechtsbehelf der Kläger ist demnach als eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO zu verstehen. Als solcher ist er statthaft, da gegen die angefochtene Entscheidung kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ist und ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 321a Rn. 18). Auch die nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO entsprechend geltende Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist zumindest nicht offensichtlich verstrichen. Der Rechtsbehelf wäre allerdings offenkundig unbegründet, wenn am Zugang der Hinweisverfügung vom 12. August 2002 keine ernstlichen Zweifel bestünden, was nach dem Vermerk "PZU" auf der in den übersandten Akten befindlichen Abschrift wahrscheinlich ist.
4. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an das FG zurückgegeben.
Ende der Entscheidung
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