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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2000
Aktenzeichen: IV B 23/00
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 160
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht lediglich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe die seiner Auffassung nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen ausreichend deutlich formuliert, so wären diese im Streitfall gleichwohl nicht entscheidungserheblich.

1. Offensichtlich misst der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob er zu weiteren Informationen und Auskünften verpflichtet gewesen sei, nachdem er verschiedene Personen als Empfänger benannt habe.

a) Zum einen ist diese Frage schon nicht klärungsbedürftig, weil der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen dem Vortrag des Klägers bereits entschieden hat, dass dem Erfordernis des § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) erst dann genügt ist, wenn der Steuerpflichtige den "wahren" Empfänger benennt (BFH-Beschluss vom 18. September 1997 X S 7/97, BFH/NV 1998, 279). Unzureichend ist nicht nur die Angabe falscher Namen (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51), sondern auch die Nennung von Personen, von deren Empfängereigenschaft sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und das Finanzgericht (FG) trotz Erfüllung der Amtsermittlungspflicht nicht überzeugen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 279; vom 7. Mai 1998 IV B 159/96 nicht veröffentlicht --NV--, juris, und vom 9. Juni 1997 IV B 86/96, NV, juris).

b) Zum anderen käme es auf die Beantwortung der vom Kläger insoweit aufgeworfenen Frage selbst dann nicht an, wenn sie einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte.

Das FG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die betriebliche Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen nicht nachgewiesen sei. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung kam es nicht mehr darauf an, ob diesen Zahlungen bereits nach § 160 AO 1977 die Berücksichtigung als Betriebsausgaben zu versagen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das FG seine Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen mit der Widersprüchlichkeit der Angaben zu den möglichen Empfängern begründet hat. Ob diese Sachverhaltswürdigung seitens des FG zutreffend war, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision nicht überprüft werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 29, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass bei wissenschaftlichen Gutachten, die mit insgesamt 3 Mio. DM honoriert werden, der Person des Verfassers aus der Sicht des Auftraggebers üblicherweise eine ganz entscheidende Bedeutung zukommt. Daher lassen derart vage Angaben, wie sie der Kläger zu den in Frage kommenden Entgeltsempfängern gemacht hat, tatsächlich erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen aufkommen.

2. Zu der Frage, welche prozessualen Folgen aus einer überlangen Verfahrensdauer beim FG zu ziehen sind, hat sich der BFH in seinem --auch vom FG in Betracht gezogenen-- Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 19/98 (BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407) geäußert. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum diese Frage einer erneuten Entscheidung durch den BFH bedürfen sollte. Ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, auch eine wegen langer Untätigkeit des Gerichts erforderliche Minderung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung könne zu keinem anderen Ergebnis führen, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vom BFH nicht überprüft werden (s.o. unter 1. b).

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