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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: IV B 23/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Prozesskostenhilfe hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im vorliegenden Verfahren nicht beantragt. Darauf, dass vor dem BFH im Übrigen Vertretungszwang besteht, ist bereits der V. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 7. Januar 2005 in dem vom Kläger angeführten Verfahren V B 191/04 eingegangen. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidungen des beschließenden Senats vom 26. Februar 1970 IV B 93/69 (BFHE 99, 6, BStBl II 1970, 545) sowie des VII. Senats des BFH vom 7. Juli 2004 VII B 344/03 (BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896) bezieht, ist nicht erkennbar, inwiefern diese der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegenstehen sollten.



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