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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.2007
Aktenzeichen: IV B 23/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Schreiben vom 7. Februar 2007, das an das FG gerichtet war und an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet wurde, u.a. geltend gemacht, die Klage sei nicht wirksam zurückgenommen worden. Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden auf den Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat die Klägerin vorgetragen, es werde "vom Finanzgericht eine gültige Entscheidung verlangt, nicht vom Bundesfinanzhof". Daraufhin wurde die Klägerin auf die Möglichkeit zur Beschwerderücknahme hingewiesen. Hierauf hat sie zwar ihr Begehren auf eine Entscheidung durch das FG wiederholt, zugleich aber erklärt, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen werde.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Der Antrag der Klägerin ist als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auszulegen.
Ein Antrag auf Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, nachdem das FG die Klage durch Urteil abgewiesen hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 26. November 1996 I B 14/96, BFH/NV 1997, 423; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 72 Rz 34 ff.). Da das vorinstanzliche Urteil zudem --wie aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich-- bei Eingang des Schreibens vom 7. Februar 2007 noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar war, ist es ferner ausgeschlossen, den Antrag als Gegenvorstellung zu behandeln (Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz 26); der Senat hat somit auch nicht darauf einzugehen, ob ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf überhaupt noch statthaft ist (dazu BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923).
Demgemäß kann die Klägerin nur im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ihr Rechtsschutzziel (Feststellung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme) erreichen. Dies entspricht --wie die Erklärung, die Beschwerde nicht zurückzunehmen, zeigt-- auch ihrem erkennbaren Willen.
2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde.
Vor dem BFH muss sich --wie gleichfalls aus der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Ende der Entscheidung
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