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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2004
Aktenzeichen: IV B 231/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 102 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz
AO 1977 § 5
AO 1977 § 191 Abs. 1
AO 1977 § 193 Abs. 1
EStG § 42d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Ungeachtet der unzureichenden Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen dargelegt und insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit die Frage, ob eine Prüfungsanordnung bereits dann ermessensfehlerfrei ergangen ist, wenn keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler vorliegen, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist. Diese Frage ist ungeachtet dessen durch die Rechtsprechung auch hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats genügt zur Begründung der Anordnung einer auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Prüfung regelmäßig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift (s. nur Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, mit Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Senate). Ist aber nach der zitierten Rechtsprechung eine weitere, über die Angabe der Rechtsgrundlage hinausgehende Begründung nicht erforderlich, dann bedarf es weder ergänzender, nach § 102 Satz 2 FGO aber zulässiger Erwägungen, noch könnte ein Nachschieben von Gründen von Bedeutung sein, so lange die Prüfungsanordnung auf die angegebene Rechtsgrundlage des § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützt bleibt und so lange keine Anhaltspunkte für ein sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörden vorliegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 273, zu 2.a der Entscheidungsgründe). Unabhängig davon bedurfte es im Streitfall einer weiteren Begründung der Prüfungsanordnung auch schon deshalb nicht, weil dem Kläger nach der vorangegangenen Prüfung und den daran anschließenden Verfahren auch ohne Begründung ohne weiteres erkennbar sein musste, dass zumindest die steuerliche Behandlung seiner kostspieligen PKW-Flotte (s. Senatsbeschluss vom 19. März 2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145) einen Anlass zu weiterer Prüfung gibt (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977). Unter diesen Umständen des Streitfalls ist auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob einem Kläger selbst im Falle der Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 102 Satz 2 FGO die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen sind, nicht klärungsfähig.

2. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 9. August 2002 VI R 41/96 (BFHE 200, 200, BStBl II 2003, 160), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. In der vom Kläger angeführten Divergenzentscheidung hat der BFH ausgeführt, dass die Inanspruchnahme sowohl des Arbeitgebers nach § 42d des Einkommensteuergesetzes als auch des früheren Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i.V.m. § 5 AO 1977 ist, und entschieden, dass die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen sei. Geht es in dieser Entscheidung ebenso wie in dem ebenfalls vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. August 2002 V 248/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 202) um die Begründung der Ausübung eines Auswahlermessens, so war im Streitfall ein Entschließungsermessen auszuüben, zu dessen Begründung --wie zu 1. ausgeführt-- die Angabe der Rechtsgrundlage ausreicht.

Ende der Entscheidung

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