Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: IV B 233/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--)

In der Beschwerdebegründung wird schon nicht in zulässiger Weise dargetan, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass in der Beschwerdebegründung ein abstrakter Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils herausgestellt wird, der mit den tragenden Rechtsausführungen in den angeführten BFH-Entscheidungen nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit: BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Hieran fehlt es. Die gerügten Abweichungen sind für den Senat aber auch nicht erkennbar.

1. Das gilt zum einen für die behauptete Abweichung vom Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) und vom Senats-Urteil vom 16. Januar 1969 IV R 34/67 (BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung (so auch im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) die Grenze von der Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel nur dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt. Zu Unrecht geht die Beschwerdebegründung jedoch davon aus, dass das Finanzgericht (FG) von diesem Satz abgewichen sei. Sie übersieht, dass der BFH zur Konkretisierung dieser Unterscheidung die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt hat. Diese besagt u.a., dass vom Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels ausgegangen werden kann, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel von fünf Jahren-- zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden. Dabei haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgeblichen Tätigkeiten lediglich indizielle Bedeutung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291). Diese Indizwirkung gilt nicht nur für die Frage, wann die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Grundstückshandel überschritten ist. Vielmehr wird auch die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines --wegen Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze bestehenden-- gewerblichen Grundstückshandels durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf dieses Grundstücks und durch die die anderen Grundstücke betreffenden Aktivitäten indiziert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537). Nichts anderes besagt auch das angebliche Divergenzurteil des Senats in BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375; abgesehen davon, dass es --worauf die Beschwerdebegründung offenbar Wert legt-- statt des Begriffs "Indizien" den der "objektiven Beweisanzeichen" verwendet. Diese Begriffe sind indessen deckungsgleich.

Im Streitfall hat das FG die durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Grundstücksgeschäften begründete Indizwirkung nicht als widerlegt angesehen.

2. Auch die Abweichung von den BFH-Urteilen vom 28. September 1987 VIII R 46/84 (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65) und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170) ist weder in zulässiger Form dargetan noch sonst erkennbar.

In beiden Entscheidungen ging es um die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass ein Grundstück nicht zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehört, wenn es durch den Erwerber über längere Zeit zu Wohnzwecken vermietet wird. Über die Bedeutung einer gewerblichen Vermietung besagen diese Urteile nichts.

II. Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO)

1. Die Frage, ob die langfristige Vermietung eines Gewerbeobjektes geeignet ist, die durch den vorstehend beschriebenen zeitlichen Zusammenhang begründete Indizwirkung zu entkräften, bedarf entgegen der Beschwerdebegründung keiner Entscheidung durch den BFH. Vielmehr ist durch das BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303) geklärt, dass bei gewerblichen Objekten eine bedingte Veräußerungsabsicht auch dann vorliegen kann, wenn über die Objekte vor der Veräußerung langfristige Mietverträge abgeschlossen worden sind. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Mai 1998 IV B 119/97 (BFH/NV 1998, 1475) hingewiesen, auf dessen Gründe verwiesen wird. Diese Auffassung ist in jüngster Zeit durch das BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00 (BFH/NV 2004, 1089) bestätigt worden.

2. Das in der Beschwerdebegründung angeführte Revisionsverfahren III R 20/01 betrifft einen Fall, in dem das Grundstück schon beim Erwerb durch den Voreigentümer vermietet war. Es ist somit für den Streitfall irrelevant und zudem inzwischen durch Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01 (BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297) --nicht im Sinne des Steuerpflichtigen-- abgeschlossen worden.

III. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Wiedergabe des Tatbestandes, sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück