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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: IV B 233/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 16 | |
FGO § 48 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5 |
Gründe:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine ... in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG. Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zwei Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen als steuerpflichtig i.S. von § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage mit der Begründung, dass es sich bei der "Veräußerung" der Mitunternehmeranteile nicht um einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang, sondern um eine unentgeltliche Übertragung zwischen Angehörigen gehandelt habe.
Auf den richterlichen Hinweis, dass bei Klagen gegen Feststellungsbescheide die Klagebefugnis nach § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu prüfen sei, machte die Klägerin geltend, das Rubrum ihrer Klageschrift sei dahin gehend zu berichtigen, dass die Klage durch die Komplementär-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, erhoben worden sei. Das Rubrum sei entsprechend zu berichtigen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin sei nach § 48 FGO nicht klagebefugt. Nach dieser Vorschrift sei bei Klagen gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Soweit es um eine Frage gehe, die einen Beteiligten persönlich angehe --z.B. die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils--, stehe auch dem einzelnen Gesellschafter die Klagebefugnis zu. Hingegen sei die Personengesellschaft selbst nicht befugt, Klage zu erheben.
Im Streitfall habe weder der zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter --die Komplementär-GmbH-- noch einer der Veräußerer Klage erhoben, sondern die Gesellschaft selbst.
Eine Auslegung der Klageschrift dahin gehend, dass nicht die Gesellschaft, sondern die Geschäftsführerin die Klage erhoben habe und damit das Rubrum der Klage berichtigt werden könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Auslegung einer von einem Steuerberater gefertigten Klageschrift scheide aus, wenn der Wortlaut eindeutig sei und eine dem Wortlaut widersprechende Auslegung zugleich zur Unzulässigkeit einer gleichzeitig erhobenen Klage --hier gegen den Gewerbesteuermessbescheid-- führen würde.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf einen Verfahrensmangel --Ablehnung der Berichtigung des Rubrums-- gestützt ist.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).
Mit ihrer Rüge, das FG habe eine Berichtigung des Rubrums nicht ablehnen dürfen, macht die Klägerin zugleich geltend, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlassen. Diese Verfahrensrüge (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 78, m.w.N.) ist begründet.
Entgegen der Auffassung des FG ist die Klägerin zur Erhebung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte befugt. Die Klagebefugnis folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. hierzu Gräber/ von Groll, a.a.O., § 48 Rz. 12) dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964). Den Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis (nur) zu, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO erfüllt sind.
Dass im Klagerubrum der Hinweis auf die Vertretung durch die Komplementär-GmbH und deren Vertretung durch ihre Geschäftsführer fehlt, ist unschädlich; die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 125, 161 Abs. 2, 170 des Handelsgesetzbuchs, § 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Erforderlich ist allerdings, dass der (oder die) Geschäftsführer die Klageerhebung veranlasst und die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hat (haben). Im Streitfall findet sich in den Akten zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung eine auf die Prozessbevollmächtigte lautende Vollmacht, die auch für Finanzgerichtsverfahren gilt. Sie ist von einem Gesellschafter X unterschrieben. Sollte diese eine Unterschrift zur Vertretung der Komplementär-GmbH nicht ausreichen, können fehlende Unterschriften nachgeholt werden.
Ende der Entscheidung
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