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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: IV B 24/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hier nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der FGO (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet wurde. Danach aber hat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Weise dargelegt. Auch die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
a) Das FA misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung vor dem Hintergrund zweier inzwischen vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedener Revisionen bei (BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, und vom 11. März 2003 IX R 17/99, BFH/NV 2003, 1045). Im Hinblick auf diese Verfahren meint das FA, es sei fraglich, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden könne, wonach bei Grundstücksgemeinschaften in erster Linie die Gemeinschaft selbst den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirkliche. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es aber erforderlich vorzutragen, ob und in welchem Umfang die angesprochene Rechtsfrage umstritten ist (s. nur Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003 IV B 25/02, BFH/NV 2003, 1554, m.w.N.). Außerdem ist das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus darzulegen (Senatsbeschluss vom 23. Juni 1987 IV B 54/86, BFH/NV 1988, 633, m.w.N.). Diese Anforderungen hat das FA nicht einmal ansatzweise erfüllt.
b) Nichts anderes gilt für die Darlegung einer Divergenz im Streitfall. Hierzu hat das FA vorgetragen, die vom FG vorgenommene Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, nach der Einkünfte aus einem vermieteten Grundstück demjenigen zuzurechnen sind, der in seiner Person den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht. Beispielhaft hat das FA hierzu auf die BFH-Urteile vom 15. April 1986 IX R 52/83 (BFHE 146, 415, BStBl II 1986, 605), vom 26. April 1983 VIII R 205/80 (BFHE 138, 242, BStBl II 1983, 502) und vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84 (BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506) verwiesen, ohne allerdings abstrakte Rechtssätze aus diesen Entscheidungen in der Weise zu bezeichnen, dass sich daraus die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von Entscheidungen des BFH deutlich ergäbe (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607, m.w.N.).
Aber auch in der Sache lässt sich aus den zitierten Entscheidungen des BFH nichts für eine Abweichung der Vorentscheidung herleiten. Alle drei vom FA benannten Urteile des BFH sind zu Nießbrauchsfällen unter Angehörigen und zu der Frage ergangen, ob Eigentümer oder Nießbraucher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben. Im Streitfall hingegen ist das Finanzgericht (FG) u.a. davon ausgegangen, dass der Kläger und Beschwerdegegner zu 1 (Kläger zu 1) das Mietverhältnis auch in Vertretung seiner Ehefrau, also insoweit in fremdem Namen und für fremde Rechnung eingegangen ist. Unter den besonderen Umständen des Streitfalles, in dem allen Beteiligten die Eigentumsverhältnisse am Vermietungsobjekt vertraut gewesen sind, erscheint diese Würdigung möglich. Auch der IX. Senat des BFH ging in dem Verfahren, auf das sich das FA u.a. bezogen hat, von der Zulässigkeit einer derartigen Stellvertretung eines Ehegatten aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1556 zu II.2. der Gründe). Allerdings betrifft dies nicht den Fall der mittelbaren Stellvertretung, die allein den im eigenen Namen handelnden mittelbaren Vertreter berechtigen und verpflichten würde (s. etwa Habermeier in Bamberger/Roth, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. I 2003, § 164 Rn. 24, m.w.N.). Es handelt sich vielmehr um den auch gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fall einer sich aus den Umständen ergebenden Erklärung im fremden Namen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die möglicherweise auch auf Grund einer Duldungsvollmacht abgegeben wurde (dazu Habermeier in Bamberger/Roth, a.a.O., § 167 Rn. 15, m.w.N.).
c) Schließlich entspricht auch die Rüge des Verfahrensmangels einer ungenügenden Sachaufklärung (§ 76 FGO) nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Zwar hat das FA als ermittlungsbedürftigen Sachverhalt die Bevollmächtigung des Klägers zu 1 bezeichnet und dargelegt, warum der Verfahrensmangel nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt werden konnte; in einem solchen Fall unterlassener Beweisantritte ist der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung aber nur dann in hinreichender Weise bezeichnet, wenn in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt wird, welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Februar 2001 IV B 162/99, BFH/NV 2001, 890). Daran fehlt es in der Beschwerdeschrift des FA.
Ende der Entscheidung
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